Das auf den 1. Oktober 2000 in Kraft getretene BGLE regelt in Ergänzung zum Umweltschutzgesetz die Lärmsanierung der Eisenbahnen (Art. 1 Abs. 1 BGLE). Der Geltungsbereich des besonderen Lärmsanierungsrechts für Eisenbahnen wird in Art. 1 bis 4 VLE präzisiert. Gemäss Art. 2 Abs. 1 VLE gilt diese Verordnung insbesondere für bestehende ortsfeste Anlagen, die bis zum 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt worden sind. Dies trifft für den vorliegend zu beurteilenden Streckenabschnitt unbestrittenermassen zu. Damit ist eine Grundvoraussetzung für die Anwendung des besonderen Lärmsanierungsrechts für Eisenbahnen erfüllt.