Allerdings fehlten die Zugszahlen seit 1985, sowie Zeitpunkt und Art der vorgenommenen Änderungen an der Eisenbahnanlage. Ohne diese Angaben könne nicht abschliessend zur Frage der Sanierungspflicht nach Art. 8 LSV Stellung genommen werden. Die Beschwerdeführenden 5 stellen in diesem Zusammenhang den Beweisantrag, die Verkehrszahlen der Strecke Baden – Turgi der Jahre 1987 bis 2004 von der Beschwerdegegnerin zu edieren und ihnen zur Ergänzung der Beschwerde zur Verfügung zu stellen. Das auf den 1. Oktober 2000 in Kraft getretene BGLE regelt in Ergänzung zum Umweltschutzgesetz die Lärmsanierung der Eisenbahnen (Art. 1 Abs. 1 BGLE).