Dieses Verfahren sei vorerst zu sistieren und es sei den anliegenden Gemeinden und Quartiervereinen sowie den betroffenen Ämtern, Anstalten und Betrieben Gelegenheit für eine Stellungnahme zu geben. Eine deutlich wahrnehmbare Lärmzunahme sei vor dem Inkrafttreten von BGLE und VLE eingetreten, womit die Lärmsanierung nach USG bzw. LSV zu erfolgen habe und zwar gestützt auf das Projekt von 1995, dessen Realisierung zu Unrecht hinausgezögert worden sei. Die Regel, wonach wesentliche Änderungen eine Sanierungspflicht nach USG/LSV auslösten, gelte immer noch. Allerdings fehlten die Zugszahlen seit 1985, sowie Zeitpunkt und Art der vorgenommenen Änderungen an der Eisenbahnanlage.