fenster; Art. 2 Abs. 3 BGLE). 9. Die Beschwerdeführenden 5 beantragen nun, die Lärmsanierung der unteren Limmatbrücke sei aus der Sanierung nach BGLE/VLE in eine „normale“ Lärmsanierung nach LSV oder in ein anderes Verfahren auszugliedern. Dieses Verfahren sei vorerst zu sistieren und es sei den anliegenden Gemeinden und Quartiervereinen sowie den betroffenen Ämtern, Anstalten und Betrieben Gelegenheit für eine Stellungnahme zu geben.