erfüllt grundsätzlich die Vorgaben des Gesetzes (E. 29). Auch die weiteren Rügen betreffend den KNI (anrechenbare Kosten, Kostenansatz, Abstufung der Gewichtungsfaktoren) sind unbegründet (E. 30- 32). Bildung von Teilbereichen (Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 VLE): Auf Grund der speziellen Situation des vorliegend betroffenen, bezüglich Nutzung grundsätzlich homogenen Quartiers (Wohn- und Gewerbegebiet) ist die umstrittene Teilbereichsgrenze aufzuheben. Die geplante Lärmschutzwand ist zu verlängern; Rückweisung an die Vorinstanz (E. 33.1). Gestaltung der Lärmschutzwände: Die geplanten senkrechten Wandabschlüsse sind nicht zu beanstanden.