15 USG (E. 25). Die Berücksichtigung einer Pegelkorrektur K1 (sog. Schienenbonus) an sich sowie deren Bemessung gemäss Ziff. 33 Anhang 4 LSV ist rechtens. Dies trifft auch für die Berechnung in der (lediglich 8 Stunden dauernden) Nachtperiode zu (E. 26). Rechtsgleichheit: Weder die unterschiedlichen Belastungsgrenzwerte für die Lärmempfindlichkeitsstufen II und III noch die unterschiedliche Behandlung von Lärmsanierungsprojekten je nach den im Entscheidzeitpunkt in Kraft stehenden Normen (BGLE bzw. USG) verletzen Art. 8 Abs. 1 BV (E. 27).