SEMIBEL: Das Berechnungsprogramm SEMIBEL genügt grundsätzlich den gesetzlichen Vorgaben und taugt zur Immissionsberechnung für das Jahr 2015. Die vom SEMIBEL nicht berücksichtigten Reflexionen sind gesondert zu erheben, was vorliegend geschehen ist. Ausführungen zu der von SE- MIBEL berücksichtigten Geschwindigkeit (veff), der Berechnungsungenauigkeit sowie den Rundungsmodalitäten (E. 21). Beurteilung der Lärmbelastung: Das Grenzwertschema für die Beurteilung des Eisenbahnlärms und die dazugehörende Berechnung des Beurteilungspegels Lr basierend auf dem A-bewerteten energieäquivalenten Mittelungspegel (Leq) verstösst nicht gegen Art. 15 USG (E. 25).