Ausgangspunkt für die Dimensionierung baulicher Massnahmen ist der Emissionsplan (Art. 6 Abs. 1 BGLE). Diese Bestimmung ist verletzt, wenn die Bahnunternehmung für einen bestimmten Streckenabschnitt weder die Immissionsberechnung gestützt auf den verbindlichen Emissionsplan vorgenommen noch eine akzessorische Überprüfung des Emissionsplanes verlangt hat. Aufhebung der Genehmigungsverfügung in diesem Punkt; Rückweisung an die Vorinstanz (E. 15). SEMIBEL: Das Berechnungsprogramm SEMIBEL genügt grundsätzlich den gesetzlichen Vorgaben und taugt zur Immissionsberechnung für das Jahr 2015.