Regeste: Anwendbares Recht (E. 9). Emissionsplan: Ob das Blockstellenprojekt Emissionen verursacht, die im Emissionsplan nicht enthalten sind, wäre im Blockstellenverfahren zu prüfen gewesen und nicht im vorliegenden Lärmsanierungsprojekt (E. 13). Da die dem Emissionsplan zu Grunde gelegte Verkehrsprognose die zukünftige Verkehrsentwicklung berücksichtigt und sich nicht als offensichtlich und erheblich unrichtig erweist, kann für die Immissionsberechnungen auf den Emissionsplan abgestellt werden (E. 14). Ausgangspunkt für die Dimensionierung baulicher Massnahmen ist der Emissionsplan (Art. 6 Abs. 1 BGLE).