{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000053_2006-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000053.pdf?ID=150000053", "Checksum": "2667838c13beb5146e82840bc5cb964f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.2006 150000053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:16", "Checksum": "812d2123ed6f09168768fd84dfabe2b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053\n\nüber 100°; ausserdem betrage die Lärmspitze nicht 61 dB(A), sondern 90 dB(A) am Immissionsort. Auch lägen die EP nicht 2,5 m über, sondern 4 m unter SOK, so dass die Situation\nmindestens mit einer 4 m hohen Lärmschutzwand zu vergleichen sei.\n37.1 Das BAFU führt in seiner Stellungnahme vom 23. November 2004 aus, die maximalen Vorbeifahrpegel eines Zuges seien nach Verlassen des Bereichs einer Lärmschutzwand\ngleich hoch wie bei freier Schallausbreitung. Hingegen könne sich eine Lärmschutzwand\nderart auswirken, dass ein Zug nach dem Verlassen des Bereichs der Lärmschutzwand abrupter wahrgenommen werde als ohne Lärmschutzwand. Ob dieses Phänomen vorliegend\nauftrete, müsste auf Grund der konkreten tatsächlichen Verhältnisse ermittelt werden. Die\nAnstiegszeit von Schienenverkehrslärm sei bereits bei freier Schallausbreitung relativ kurz,\nkönne durch eine Lärmschutzwand weiter verkürzt werden und in den Sekundenbereich gelangen. Der Anstieg des Schallpegels werde maximal 20 bis 25 dB(A) betragen. Dadurch\nkönne zwar eine impulsartige Situation entstehen, die bei den vom Lärm Betroffenen allenfalls zu einer Schreckreaktion führen könne. Auf Grund des vergleichsweise geringen\nPegelanstiegs dürfe dabei jedoch nicht von einem eigentlichen Knalleffekt gesprochen werden. Ein solcher liege vor, wenn der Schalldruck im Sekundenbereich massiv (40 dB[A] und\nmehr) über dem mittleren Pegel des übrigen Geräusches ansteige und rasch wieder abfalle.\nDas BAV hält in seiner Eingabe vom 8. April 2005 (Verfahren A-2004-118) fest, der Schallpegelanstieg am Ende einer Lärmschutzwand entspreche der Differenz der Schallpegel ohne\nund mit Lärmschutzwand. Da eine Lärmschutzwand den Lärm nicht zum Verschwinden bringe bzw. mit einer Höhe von 2 m im besten Fall eine Reduktion von 15 dB(A) erreiche, sei ein\nhöherer Pegelanstieg nicht möglich. Sodann seien die Gebäude der Beschwerdeführerin 2 in\nkeiner Weise mit der Modellsituation des BAFU zu vergleichen, da beispielsweise die Distanz zur Geleiseachse wesentlich grösser sei, was zusätzlich einen dämmenden Einfluss auf\nden Pegelanstieg habe.\n37.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Berücksichtigung eines separaten Korrekturfaktors\nfür den behaupteten „Tunneleffekt“ vorliegend nicht in Frage kommen kann. Korrekturfaktoren kommen zur Anwendung, wenn bei der Ermittlung einer Lärmsituation eine bestehende\nSituation besonders berücksichtigt werden muss (z.B. bei Kurvenkreischen oder Schienenstössen). Die störende Situation würde jedoch vorliegend erst durch die Lärmschutzmassnahme selbst geschaffen. Falls sich erweisen sollte, dass beim Ende einer LSW eine schädliche bzw. lästige impulsartige Lärmsituation entstehen könnte, wäre dem – falls notwendig –\ndurch eine entsprechende Ausgestaltung der Lärmschutzwand zu begegnen.\n37.3. Weder das BGLE noch die VLE enthalten genaue Vorgaben betreffend die bauliche\nAusgestaltung der Enden von Lärmschutzwänden. Eine abgestufte oder eine allmählich auslaufende Ausführung wird nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Voraussetzung einer solchen\nMassnahme ist jedoch einmal, dass damit eine schädliche bzw. lästige Situation behoben\nwerden soll (vgl. Art. 7 Abs. 1 BGLE i.V.m. Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 USG). Für die\nREKO/INUM ist es durchaus nachvollziehbar, dass am Ende einer senkrechten Lärmschutzwand hervortretende Züge „abrupter“ wahrgenommen werden als sich auf freier Strecke nähernde Züge. Gemäss den überzeugenden Ausführungen des BAFU ist jedoch vorliegend angesichts des zu erwartenden, als „vergleichsweise gering“ bezeichneten Schallpegelanstiegs am Ende der geplanten Lärmschutzwände nicht mit einem eigentlichen Knalleffekt zu rechnen. Gestützt auf die Ausführungen des BAV, dass die Differenz mit und ohne\nLärmschutzwand maximal 15 dB(A) betragen könne, erachtet es die REKO/INUM ebenfalls\nals plausibel, dass vorliegend keine übermässig störende Impulshaltigkeit zu erwarten ist.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 180\nEntscheid\n\nDies auch deshalb, weil anders als bei der theoretischen Versuchsanordnung des BAFU der\nAbstand der Gebäude der Beschwerdeführerin 2 von den projektierten Lärmschutzwänden\ndeutlich mehr als 10 m beträgt, mit der Folge einer zusätzlichen Dämmung des Pegelanstiegs.\nDamit ist der Antrag auf ein allmähliches Ansteigen bzw. Auslaufen lassen der Lärmschutzwände abzuweisen.\n(Die Beschwerden werden teilweise, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen; Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der REKO/INUM vom 26. April 2006 [A-2004-117], bestätigt durch das Bundesgericht mit Entscheiden\nvom 7. und 8. November 2006).\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 181\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 2007.5 - Beschwerdeentscheid vom 26. April 2006\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2007\nAnnée\nAnno\n\nBand -\nVolume\nVolume\n\nSeite 150-181\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 053\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}