{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000053_2006-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000053.pdf?ID=150000053", "Checksum": "2667838c13beb5146e82840bc5cb964f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.2006 150000053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:16", "Checksum": "812d2123ed6f09168768fd84dfabe2b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053\n\nnem dicht besiedelten Gebiet stehe und von einem guten KNI eines benachbarten Gebiets\nprofitieren könne.\nEs trifft zwar zu, dass gestützt auf den Grundsatz der Gleichbehandlung vergleichbare Quartiere schweizweit möglichst gleich behandelt werden sollen. Hierzu ist die Bildung von Teilbereichen, wie sie in der VLE vorgesehen ist, durchaus zweckmässig. Aus Gründen der\nRechtsgleichheit rechtfertigt es sich jedoch nicht, ein homogenes Wohnquartier in zwei Bereiche mit je etwas unterschiedlicher Siedlungsstruktur und Siedlungsdichte aufzuteilen.\nDenn es liegen bei Teilbereich L6 und L7 gerade nicht zwei Quartiere vor. Eine Aufteilung in\neinzelne Teilquartiere ist höchstens in Längsrichtung, also aufgrund der Trennungswirkung\nvon Bahnlinie und L-Strasse, feststellbar (vgl. Bericht Kappelerhof, S. 16 ff.). Dies betrifft\njedoch die hier streitige Teilbereichseinteilung L6/L7 nicht. Diese erfolgte rechtwinklig zur\nBahnlinie und trägt damit dem Umstand nicht Rechnung, dass die zwischen L-Strasse und\nBahnlinie gelegenen Häuser praktisch ausschliesslich der Wohnnutzung dienen. Insofern ist\ndieses Quartier als Einheit zu verstehen. Damit besteht aber ein zu berücksichtigender Unterschied gegenüber der Situation, dass das dem Teilbereich L7 zugewiesene Gebiet „allein“\nstehen würde.\nUnter diesen Umständen steht fest, dass die Teilbereichsunterteilung L6/L7 weder aufgrund\nder in Ziff. 1 Abs. 2 Bst. b Anhang 3 VLE erwähnten Kriterien noch aus Gründen der Rechtsgleichheit gerechtfertigt ist. Stattdessen ist für den betroffenen Streckenabschnitt von einem\neinzigen, einheitlichen Teilbereich auszugehen.\n33.1.6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Teilbereichsgrenze L6/L7 aufzuheben ist. Gemäss den Berechnungen der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2003 ergibt\nsich beim Verzicht auf eine Unterteilung der Teilbereiche L6/L7 ein KNI von 50, womit die\nvon den Beschwerdeführenden verlangte bauliche Massnahme als verhältnismässig im Sinne der VLE zu betrachten ist. Folglich ist die Lücke zwischen der projektierten LSW 7 und\nder bestehenden Lärmschutzwand auf dem Grundstück an der L-Strasse xxv durch die Verlängerung der LSW 7 zu schliessen.\nDer Klarheit halber ist hier zudem festzuhalten, dass die Ansprüche der übrigen Beschwerdeführenden, insbesondere der Beschwerdeführenden 4, durch die Verlängerung der LSW 7\nnicht berührt werden. Wie oben erwähnt, ist eine Schallreflexion an dieser längeren Lärmschutzwand nicht zu erwarten und damit eine massgebende Erhöhung der Lärmimmissionen\nausgeschlossen (vgl. E. 18).\n(…)\nBauliche Massnahmen im Einzelnen\n(…)\nGestaltung der Lärmschutzwände\n37. Sowohl die Beschwerdeführerin 2 (sinngemäss) als auch die Beschwerdeführenden 4\nbeanstanden den senkrechten Abschluss der projektierten Lärmschutzwände. Die Beschwerdeführenden 4 führen aus, bei einem „abrupten“ Ende der geplanten Lärmschutzwände trete ein unzulässiger „Tunnelportaleffekt“ auf. Daher seien entweder die Lärmschutzwände allmählich an- bzw. absteigen zu lassen oder bei den Lärmschutzwand-Enden\nsei ein zusätzlicher Korrekturfaktor zu berücksichtigen. Ergänzend wird festgehalten, im\nRoggenboden (EP 333, 489) ende die LSW L4 nicht wie vom BAFU in seiner Skizze dargestellt in einem Winkel von 45° zur betroffenen Liegenschaft, sondern in einem solchen von\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 179\nEntscheid\n\n"}