{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000053_2006-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000053.pdf?ID=150000053", "Checksum": "2667838c13beb5146e82840bc5cb964f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.2006 150000053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:16", "Checksum": "812d2123ed6f09168768fd84dfabe2b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053\n\nplanten LSW 7 und der bestehenden Lärmschutzwand am andern Ende des Teilbereichs L7\nzu schliessen, da sonst ein zu schützendes, grundsätzlich bezüglich Nutzung homogenes\nWohn- und Gewerbegebiet in Gebiete mit und ohne Lärmschutz unterteilt werde, nur weil die\nDichte der Überbauung unterschiedlich sei. Aus raumplanerischer Sicht hat das ARE als\nFachbehörde des Bundes die fragliche Teilbereichsgrenze als vertretbar erachtet. In seiner\nStellungnahme an die REKO/INUM vom 19. Januar 2005 hält es fest, nach Art. 1 Abs. 2 Bst.\nb RPG gehörten Bestrebungen, wohnliche Siedlungen zu schaffen und zu erhalten, ausdrücklich zu den Zielen der Raumplanung. Zu den in Art. 3 RPG normierten Planungsgrundsätzen gehöre auch, die Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie\ninsbesondere Lärm möglichst zu verschonen (Abs. 3 Bst. b). Einschränkend hält das ARE\nfest, diese allgemeinen raumplanerischen Ziele seien durch das USG und das BGLE sowie\nderen Ausführungserlasse konkretisiert worden; soweit das Umweltschutzrecht des Bundes\neine Antwort auf die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen gebe, komme\nden zitierten Bestimmungen des RPG daher keine eigenständige Bedeutung zu. Die vom\nARE erwähnten raumplanerischen Grundsätze werden durch die einschlägigen Bestimmungen des Umweltrechts jedoch nicht obsolet. Es trifft zwar zu, dass sich der Schutz vor lästigen und schädlichen Einwirkungen in der Sache selbst nach den besonderen Vorschriften\ndes Umweltrechts richtet (vgl. Pierre Tschannen in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.],\nKommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Rz. 59 zu Art. 3; BGE\n114 Ia 385 E. 4a). Bei der Anwendung des Umweltrechts – hier der VLE – ist jedoch im Sinne einer optimalen Abstimmung des Umwelt- und des Raumplanungsrechts den gewachsenen Verkehrs- und Siedlungsstrukturen Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für das hier betroffene Gewerbe- und Wohngebiet, welches sich über viele Jahrzehnte hin entwickelt hat.\nDas Bedürfnis der hier wohnenden Personen nach möglichst umfassenden Lärmschutzmassnahmen ist evident, insbesondere dasjenige der Bewohnerinnen und Bewohner der\ndiversen direkt an die Bahnlinie angrenzenden Liegenschaften. Die Wohnqualität im Kappe-\nlerhof-Quartier, namentlich im Unteren Kappelerhof, wird indes nicht nur durch den Eisenbahnverkehr auf der Bahnlinie Baden - Turgi, sondern auch durch den erheblichen Verkehr\nauf der L-Strasse, einer Ausfallstrasse, beeinträchtigt. Angesichts dieses Umstandes wirft\ndas ARE die Frage auf, ob längerfristig auf den von Bahn und Strasse beidseitig begrenzten\nLiegenschaften – von denen eine die Beschwerdeführenden 1 bewohnen – nicht eine gewerbliche Nutzung Vorrang vor dem Wohnen haben sollte. Eine derartige Entwicklung des\nKappelerhof-Quartiers ist jedoch nicht absehbar. Im Gegenteil bestehen Bestrebungen, die\nAttraktivität dieses Gebiets für das Wohnen insbesondere durch das Lösen der von den politischen Gemeindebehörden erkannten Verkehrs- und Lärmprobleme zu erhöhen (vgl. dazu\nden Bericht Kappelerhof - Quartierentwicklung im Prozess, Analyse 2004 [zit. Bericht Kappelerhof], S. 43 und 71; http://www.baden.ch/leben/pdf/Bericht_Kappelerhof.pdf; Stand 26. April\n2006). Für den (demnach gegebenen) Fall, dass eindeutig die Absicht bestehe, das Gebiet\nauch künftig vor allem für das Wohnen zu nutzen, erachtet das ARE eine Verlängerung der\nLSW 7 als geeignete Massnahme für die Verbesserung der Wohnqualität, die aus raumplanerischer Sicht zu begrüssen wäre. Diese Einschätzung spricht dagegen, die umstrittene\nTeilbereichsgrenze mitten durch das betroffene Gewerbe- und Wohngebiet zu legen.\n33.1.5. Das BAV führt nun aus, Sinn und Zweck der Teilbereichseinteilung sei in erster Linie,\ndass vergleichbare Quartiere in der ganzen Schweiz einen vergleichbaren Lärmschutz erhalten sollten. Es solle damit verhindert werden, dass – würde man die Teilbereichsgrenze verschieben – ein Quartier nur deshalb mehr Lärmschutz erhalte, weil es per Zufall neben ei-\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 178\nEntscheid\n\n"}