{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000053_2006-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000053.pdf?ID=150000053", "Checksum": "2667838c13beb5146e82840bc5cb964f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.2006 150000053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:16", "Checksum": "812d2123ed6f09168768fd84dfabe2b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053\n\n33.1.1. Nach Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 VLE wird das lärmbelastete Gebiet eines bestehenden\nStreckenabschnitts in Teilbereiche unterteilt. Die Unterteilung erfolgt nach dem Grundsatz,\ndass Gleise immer eine Teilbereichsgrenze bilden (Bst. a) und das lärmbelastete Gebiet in\nder Regel senkrecht zu den Gleisen so unterteilt wird, dass bezüglich Topografie, Siedlungsstruktur, Siedlungsdichte, Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen und Nutzungsplanung\nmöglichst einheitliche Teilbereiche entstehen, die sich gegenseitig akustisch möglichst wenig\nbeeinflussen (Bst. b). Der KNI wird für jeden Teilbereich einzeln berechnet (Ziff. 1 Abs. 3\nAnhang 3 VLE).\n33.1.2. Unbestrittenermassen sind die Verhältnisse in den Teilbereichen L6 und L7 vorliegend betreffend Topografie und der Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen praktisch\nidentisch. Das Gebiet in beiden Teilbereichen ist gegenüber der Bahnlinie leicht erhöht und\ndas Terrain fällt über eine leichte Böschung zum Bahntrassee ab, wobei der Einschnitt im\nTeilbereich L6 etwas höher liegt. Beiden Gebieten ist rechtskräftig die LES III zugewiesen.\nUmstritten ist hingegen insbesondere, wie die Verhältnisse bezüglich der Siedlungsstruktur\nund der Siedlungsdichte zu beurteilen sind.\n33.1.3. Die Siedlungsstruktur bezieht sich auf Lage, Anordnung und Grösse der Gebäude im\nZusammenspiel mit Verkehrswegen und unüberbauten Grundstücken, wie z.B. Grünflächen.\nDie Siedlungsdichte bezieht sich demgegenüber auf die (bauliche) Nutzung eines Gebietes,\nd.h. sie ist ein Mass der Überbauung pro Fläche. Diese erfasst sowohl die horizontale als\nauch die vertikale Ausdehnung der Gebäude. Damit wird – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – sowohl von der Siedlungsdichte als auch von der Siedlungsstruktur die\nAnzahl der im fraglichen Gebiet lebenden Personen miterfasst. Sowohl Siedlungsdichte als\nauch die Siedlungsstruktur sind vorliegend entlang der Geleise in den Teilbereichen L6/L7\ninsofern unterschiedlich, als sich im Teilbereich L6 wenige grössere Bauten befinden, wogegen im Teilbereich L7 kleinere Ein- und Mehrfamilienhäuser liegen. In beiden Teilbereichen\nbefindet sich aber je ein grösserer Gewerbebetrieb (Garage). Hinsichtlich der freien Flächen\nzwischen den Häusern ist die Situation uneinheitlich. Gemäss bei den Akten liegenden Plänen und Fotografien sind die beiden Gewerbebetriebe sowie das Hotel des Beschwerdeführers 3, welches sich ebenfalls im Teilbereich L6 befindet, von grösseren versiegelten Flächen\numgeben, während der Bereich zwischen den (Wohn-)Bauten im Teilbereich L7 stark und im\nTeilbereich L6 etwas weniger begrünt ist.\n33.1.4. Der Argumentation des BAV kann insofern gefolgt werden, als bezüglich Grösse und\nAnordnung der Gebäude in den Teilbereichen L6/L7 gewisse Unterschiede bestehen. Diese\nUnterschiede in Siedlungsstruktur und Siedlungsdichte sind jedoch zu relativieren. So sind\ndie beiden Teilbereiche hinsichtlich der Zoneneinteilung in sich selber nicht homogen. Beide\nGebiete enthalten je einen grösseren Gewerbebetrieb, der jeweils der Gewerbezone zugeteilt ist (TB L6, Gewerbezone G4; TB L7, Gewerbezone G3). Im Übrigen ist das Gebiet im\nTeilbereich L6 der Wohn- und Gewerbezone WG4 und jenes im Teilbereich L7 der Wohnund Gewerbezone WG3 zugeteilt. Da sodann die Teilbereichsgrenzen nach dem Wortlaut\nvon Ziff. 1 Abs. 2 Bst. b Anhang 3 VLE bloss in der Regel nach den dort genannten Kriterien\nzu ziehen sind, besteht ein gewisser Spielraum für Ausnahmen, wenn aus anderen Gründen\ndie gestützt auf den Wortlaut getroffene Unterteilung als nicht sachgerecht erscheint.\nVorliegend sind nun solche Gründe in der speziellen Situation des betroffenen Quartiers gegeben. So bilden die Wohnliegenschaften zwischen L-Strasse und Bahnlinie im Bereich L-\nStrasse xyx - xxw (inkl. M-Strasse v - xx) ein homogenes Wohnquartier. Dementsprechend\nbeantragte das BAFU im vorinstanzlichen Verfahren denn auch, die Lücke zwischen der ge-\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 177\nEntscheid\n\n"}