{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000053_2006-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000053.pdf?ID=150000053", "Checksum": "2667838c13beb5146e82840bc5cb964f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.2006 150000053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:16", "Checksum": "812d2123ed6f09168768fd84dfabe2b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053\n\n30. Die Beschwerdeführenden 4 wenden sich weiter gegen Ziff. 1 Abs. 4 Anhang 4 (recte: 3) VLE. Bei der Berechnung des KNI seien die anfallenden Kosten, die durch den Einbau\nvon Schallschutzfenstern bei einem Verzicht auf die Erstellung von Schallschutzwänden entstünden, zu berücksichtigen.\nNach Ziff. 1 Abs. 4 Anhang 3 VLE werden Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden für die Berechnung des KNI weder auf der Kosten- noch auf der Nutzenseite berücksichtigt. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit dem System bzw. der Prioritätenordnung der Massnahmen zur Begrenzung der Lärmbelastung von Eisenbahnanlagen zu betrachten. In erster Linie ist der Lärmschutz durch technische Massnahmen zur Begrenzung\nder Emissionen von Schienenfahrzeugen (Rollmaterialsanierung) zu erreichen (Art. 1 Abs. 2\nBst. a und Art. 2 Abs. 1 BGLE). Soweit diese Massnahmen nicht ausreichen, sind Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg (Lärmschutzwände) zu treffen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. b und\nArt. 2 Abs. 2 BGLE). Erst in letzter Priorität werden Erleichterungen gewährt und, u.a. falls\nsich bauliche Massnahmen als unverhältnismässig erweisen, der Einbau von Schallschutzfenstern als Ersatzmassnahme in Betracht gezogen (vgl. Art. 7 Abs. 3 Bst. a und Art. 10\nBGLE). Die beiden Fragestellungen (Erstellung von Lärmschutzwänden bzw. Einbau von\nSchallschutzfenstern) betreffen verschiedene Stufen dieser Prioritätenordnung und dürfen\nnicht miteinander vermischt werden. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Lärmschutzwänden sind nicht bereits Elemente der – allenfalls nachfolgenden – Frage der Anordnung von Ersatzmassnahmen zu berücksichtigen. Ansonsten müsste konsequenterweise\nebenfalls die Wirkung der Schallschutzfenster bereits bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Lärmschutzwand berücksichtigt werden, was kaum im Interesse der Lärmbetroffenen sein dürfte. Jedenfalls ist eine Verletzung von übergeordnetem Recht für die RE-\nKO/INUM nicht zu erkennen. Die Rüge der Beschwerdeführenden 4 stösst damit ins Leere.\n(…)\nBildung von Teilbereichen\n33. Die Beschwerdeführenden beanstanden sodann verschiedentlich die Abgrenzung der\nTeilbereiche.\n33.1. So kritisieren sowohl die Beschwerdeführenden 4 als auch die Beschwerdeführenden\n1 die Grenze der Teilbereiche L6/L7. Zur Begründung halten die Beschwerdeführenden 1 im\nWesentlichen fest, die Unterteilung in zwei Teilbereiche sei unbegründet. Das betreffende\nGebiet sei hinsichtlich Topografie, Zonenplanung, Siedlungsdichte und Siedlungsstruktur\nhomogen. Weder die Beschwerdegegnerin noch das BAV legten überzeugend dar, weshalb\ndas zusammenhängende Siedlungsband aufgesplittet werde müsse. Aber selbst wenn der\nAnsicht von BAV und Beschwerdegegnerin gefolgt werden könnte, seien auf Grund der vorliegend speziellen Umstände die Teilbereiche neu festzulegen. So weise die Formulierung\n„in der Regel“ in Ziff. 1 Anhang 3 VLE gerade darauf hin, dass für eine flexible Unterteilung\nder Teilbereiche durchaus Raum bestehe. Der Gesetzgeber habe damit verhindern wollen,\ndass bei der Teilbereichsbildung lebende Quartiere auseinander gerissen würden. In flächendeckend überbauten Stadtgebieten könnten nicht Teilbereiche für einzelne Parzellen\ngebildet werden. Östlich der Brisgi-Brücke bestehe lockere gewerbliche Nutzung, westlich\nintensive Wohnnutzung (vg. auch oben Sachverhalt, Ziff.4).\nDas BAV und die Beschwerdegegnerin machen demgegenüber geltend, der massgebende\nUnterschied liege in der Siedlungsdichte und der Siedlungsstruktur entlang der Bahnlinie.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 176\nEntscheid\n\n"}