{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000053_2006-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000053.pdf?ID=150000053", "Checksum": "2667838c13beb5146e82840bc5cb964f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.2006 150000053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:16", "Checksum": "812d2123ed6f09168768fd84dfabe2b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053\n\ntik mit geringer Güterwagensanierung; R4: Reisewagensanierung SBB; R5: Reise- und Güterwagensanierung SBB; R6: Rollmaterialsanierung Schweiz; R7 Rollmaterialsanierung Europa). Bei diesen Varianten wurden unter Berücksichtigung diverser weiterer Massnahmen\n(Lärmschutzwände: maximale Wandhöhe von 2 oder 4 m, KNI von 60, 80, 100, 150, ohne\nKNI; Einbau von Schallschutzfenstern) jeweils Kosten und Nutzen ermittelt (Bericht IDA-E,\na.a.O., Ziff. 51, S. 16 ff.). Auf Grund dieser Untersuchungen empfahl die IDA-E den KNI-Wert\nvon 80.\nEs trifft zwar zu, dass bei einem KNI-Wert von mehr als 80 das Verhältnis zwischen den Kosten und den mit den entsprechenden Massnahmen angestrebten Verminderung der Lärmbelastung zunehmend schlechter wird. Die IDA-E begründete aber nicht näher, weshalb gerade\nbei einem KNI-Wert über 80 die Erstellung von Lärmschutzwänden nicht mehr verhältnismässig sein soll. Insbesondere wurde der KNI von 80 nicht derart festgelegt, dass gestützt\nauf die vorgenommenen Analysen Kosten und Nutzen im Einzelfall ein bestimmtes Verhältnis überschritten hätten, etwa dadurch, dass bei Massnahmen mit einem KNI von mehr als\n80 der zusätzliche Schutz von einer bestimmten Anzahl Personen vor IGW-\nÜberschreitungen (bzw. AW-Überschreitungen) einen bestimmten Betrag übersteigen würde.\nSo finden sich denn nirgends Aussagen, wie viel konkret der Schutz einer Person oder\nWohneinheit vor einer IGW-Überschreitung (bzw. AW-Überschreitungen) kosten darf. Auch\ndie Arbeitsgruppe Erleichterungen der IDA-E hielt in ihrem Bericht fest, dass ein KNI von 80\nzu massiven Verkürzungen der zur Einhaltung der IGW notwendigen Lärmschutzwände führen würde und daher als Minimum zu verstehen sei (IDA-E Arbeitsgruppe Erleichterungen,\nSchlussbericht der Arbeitsgruppe Erleichterungen zuhanden des leitenden Ausschusses\nIDA-E vom 25. März 1996 [nachfolgend Bericht IDA-E Erleichterungen genannt], S. 7). In der\nBeschreibung seines Modells hielt das BAV zudem fest, dass bei gegebener Finanzierung\nprimär der KNI-Wert (von 80) zu erhöhen sei, um die Länge der Lärmschutzwände auszudehnen (Bericht IDA-E Erleichterungen, a.a.O., Anhang 2, S. 13). Angesichts der neuen Berechnungen, wonach die Lärmsanierung infolge weiterer Einsparungen bei der Rollmaterialsanierung nur noch knapp Fr. 1,4 Mia. kosten soll (vgl. BAV, Lärmsanierung der Eisenbahnen, Standbericht Nr. 4, 1. Januar - 31. Dezember 2004, Februar 2005, Ziff. 4.2 und 4.3),\nscheint es durchaus möglich, dass solche zusätzlichen finanziellen Mittel bereitstehen würden. Damit bestehen in der Tat gewisse Zweifel, ob der KNI von 80 den „richtigen“ Wert darstellt. Dies ist letztendlich aber nicht entscheidend. Gemäss den glaubhaften Ausführungen\ndes BAV ist im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass das Sanierungsziel gemäss Art.\n2 Abs. 3 BGLE, mit einem geschätzten Sanierungserfolg von 66,9 Prozent, netzweit erreicht\nwerden kann (vgl. auch BAV, Standbericht Nr. 4, a.a.O., S. 17). Damit erscheint der KNI-\nWert von 80 als grundsätzlich taugliches Instrument zur Erreichung des Sanierungsziels gemäss BGLE. Damit erfüllt der KNI von 80 die Vorgaben des Gesetzes und es ist der RE-\nKO/INUM von vornherein verwehrt, Art. 20 VLE die Anwendung zu versagen.\n29.6. An dieser Feststellung ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden 4\nnichts, dass zu viele Ausnahmen gewährt würden und eine andere Prioritätenordnung\n(Schutz der Hälfte der Bevölkerung durch Rollmaterialsanierung, eines Drittels durch Lärmschutzwände und eines Sechstels durch Schallschutzfenster) zu berücksichtigen sei. Die\nPrioritätenordnung betreffend der anzuordnenden Massnahmen ist im BGLE verbindlich\nfestgehalten (Art. 2 Abs. 3). Danach ist ein Drittel Ausnahmen (d.h. Schutz durch Einbau von\nSchallschutzfenstern) zulässig. Dieses Ziel wird, wie vorstehend ausgeführt, erreicht. Der\nAntrag der Beschwerdeführenden 4, so verständlich er erscheint, ist daher abzuweisen.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 175\nEntscheid\n\n"}