{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000053_2006-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000053.pdf?ID=150000053", "Checksum": "2667838c13beb5146e82840bc5cb964f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.2006 150000053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:16", "Checksum": "812d2123ed6f09168768fd84dfabe2b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053\n\ndurch Massnahmen nach Abs. 1 und 2 zu schützenden Bevölkerung (auf drei Viertel; Antrag\nBinder; vgl. ebenfalls E. 10.1.5) ins Gesetz aufzunehmen. Die nun dem Bundesrat delegierte\nKompetenz zur Regelung der Verhältnismässigkeit hat diese gesetzgeberischen Vorgabe,\nd.h. das Schutzziel von mindestens zwei Dritteln nach Art. 2 Abs. 3 BGLE, zu beachten. Mit\ndem Ausführungsrecht muss demnach mindestens der Schutzgrad gemäss Art. 2 Abs. 3\nBGLE erreicht werden. Dieser Rahmen ist für die REKO/INUM verbindlich. Wegen des im\nÜbrigen sehr grossen Gestaltungsspielraums kann sie lediglich prüfen, ob mit der vom Bundesrat in der VLE gewählten Regelung – insbesondere dem KNI-Wert von 80 – das Schutzziel überhaupt erreicht werden kann. Selbst wenn eine andere Lösung zweckmässiger wäre,\nkann sie nicht ihr Ermessen an Stelle jenes des Bundesrates setzen (vgl. oben E. 29.1).\n29.3. Nach Art. 20 VLE gelten die Kosten für bauliche Lärmschutzmassnahmen in der Regel dann als verhältnismässig, wenn das nach Anhang 3 zur VLE ermittelte Verhältnis zwischen den Kosten der baulichen Massnahmen und dem Nutzen für die betroffene Bevölkerung höchstens 80 beträgt. Übersteigt der KNI den Wert 80, beantragt die Bahnunternehmung jeweils Erleichterungen. In solchen Fällen soll somit auf die Realisierung baulicher\nMassnahmen verzichtet werden bzw. sind unter bestimmten Voraussetzungen Schallschutzfenster vorgesehen. Die VLE sieht vor, dass das lärmbelastete Gebiet eines bestehenden\nStreckenabschnitts nach bestimmten Kriterien in Teilbereiche unterteilt wird (Ziff. 1 Abs. 2\nAnhang 3 VLE). Für jeden dieser Teilbereiche wird der KNI einzeln berechnet (Ziff. 1 Abs. 3\nAnhang 3 VLE), wobei diese Berechnung nach der folgenden Formel erfolgt (vgl. Ziff. 2.1\nAnhang 3 VLE):\nJahreskosten Σ (Kostenansatz x Teillänge der Massnahme)\n\n----------------- = -------------------------------------------------------------\n\nNutzen Σ (ΔdB(A) gewichtet x Personen)\n\nDer Kostenansatz pro Laufmeter nach Ziffer 2.2 Abs. 1 Anhang 3 VLE ist für die Lärmschutzwände in Abhängigkeit zur Wandhöhe gemäss Art. 21 VLE zu bestimmen. Der Nutzen\nentspricht der gewichteten Differenz der Lärmbelastung mit und ohne bauliche Lärmschutzmassnahme, multipliziert mit der Anzahl betroffener Personen (Ziffer 2.3 Abs. 1 Anhang 3\nVLE).\n29.4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nicht in jedem einzelnen Sanierungsprojekt zwei\nDrittel der betroffenen Bevölkerung durch Massnahmen an der Quelle geschützt werden\nmüssen. Dieser Anteil ist vielmehr netzweit zu erreichen. Dies wird auch vom französischen\nund italienischen Gesetzestext („sur l’ensemble du réseau“ bzw. „su tutta la rete“) deutlich\nzum Ausdruck gebracht. Folglich lässt nicht bereits der Umstand, dass in einem einzelnen\nSanierungsverfahren nicht zwei Drittel der Bevölkerung durch Massnahmen an der Quelle\nvor IGW-Überschreitungen geschützt werden, darauf schliessen, der KNI von 80 verletze Art.\n2 Abs. 3 BGLE.\n29.5. Die Festlegung eines KNI-Werts von 80 wurde sodann bereits von der interdepartementalen Arbeitsgruppe Eisenbahnlärm (IDA-E) empfohlen. Sie begründete dies damit, dass\nder Nutzen im Vergleich zu den Kosten bei den durchgeführten Szenarienrechnungen ab\neinem KNI-Wert von 80 nur noch geringfügig steige (Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe, Lärmsanierung der Eisenbahnen, Juni 1996 [Bericht IDA-E], Ziff. 6, S. 20). Den\nUntersuchungen lagen verschiedene Szenarien betreffend die Rollmaterialsanierung\nzugrunde (Variante R2: Ausgangszustand ohne Rollmaterialsanierung; R3: Neue Flottenpoli-\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 174\nEntscheid\n\n"}