{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000053_2006-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000053.pdf?ID=150000053", "Checksum": "2667838c13beb5146e82840bc5cb964f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.2006 150000053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:16", "Checksum": "812d2123ed6f09168768fd84dfabe2b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053\n\nals verhältnismässig betrachtet worden. Indem die Lärmsanierung der Eisenbahnen nach\nneusten Berechnungen nur noch Fr. 1,38 Mia. kosten solle, verstosse der nach wie vor angewendete KNI von 80 gegen das „Untermassverbot“. Es sei nicht erkennbar, wie der Bundesrat den von der Beschwerdegegnerin berechneten KNI ungeprüft habe als verbindlich\nerklären können; er sei neu mindestens auf 120 festzusetzen. In die gleiche Richtung geht\nihre Argumentation, nach der VLE würden in zu vielen Fällen Erleichterungen (1/3) gewährt.\nEs sei eine andere Prioritätenordnung zu erstellen, bei welcher lediglich bei 1/6 der Bevölkerung Erleichterungen gewährt würden.\n29.1. Verordnungen des Bundesrates – so auch die VLE – können im Rahmen der Überprüfung eines konkreten Falles vorfrageweise auf ihre Gesetzmässigkeit und gegebenenfalls\nauf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden. Bei unselbständigen Verordnungen,\ndie sich – wie hier – auf eine gesetzliche Delegation stützen, ist abzuklären, ob sich der\nBundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit\ndas Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das\nGericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung. Verfügt der\nBundesrat nach dem Gesetze für die Regelung auf Verordnungsstufe über einen weiten Ermessensspielraum, ist dieser für das Gericht allerdings verbindlich. Es darf in diesem Fall\nnicht sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes des Bundesrates setzen, sondern kann lediglich prüfen, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat delegierten Kompetenzen\noffensichtlich sprengt oder sich aus anderen Gründen als gesetz- oder verfassungswidrig\nerweist. Dabei ist ebenfalls zu untersuchen, ob mit der fraglichen Verordnungsregelung der\nim Gesetz genannte Zweck überhaupt erfüllt werden kann (BGE 126 II 522 E. 41).\n29.2. Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind bauliche Massnahmen so weit\nanzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 7 Abs. 1 BGLE). Wenn die\nSanierung jedoch unverhältnismässige Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder\nBetriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen, sind Erleichterungen zu verfügen (Art. 7\nAbs. 3 Bst. a und b BGLE). Nach Art. 7 Abs. 4 BGLE hat der Bundesrat die Verhältnismässigkeit der Kosten zu regeln. Hierzu präzisierte der Bundesrat in der Botschaft zum BGLE,\ndass die „finanzielle“ Verhältnismässigkeit anhand eines standardisierten Bewertungsmodells mit einem fixen Kosten-Nutzen-Index beurteilt werden solle (vgl. hierzu Botschaft\nBGLE, a.a.O., Ziff. 224.2).\nMit dieser an sich umfassenden Kompetenzdelegation gewährte das Parlament dem Bundesrat einen weiten Gestaltungsspielraum für die Regelung dieses Kosten-Nutzen-Indexes,\nwurden dem Bundesrat doch keine eigentlichen Vorgaben bezüglich dessen Ausgestaltung\ngemacht. Immerhin wird aber durch die Definition des Sanierungsziels in Art. 2 Abs. 3 BGLE\nkonkretisiert, in welchem Umfang Massnahmen an der Quelle als verhältnismässig betrachtet werden können. Die baulichen Lärmschutzmassnahmen und die Sanierung der Schienenfahrzeuge sollen netzweit mindestens zwei Drittel der vor schädlichem oder lästigem Lärm\nbetroffenen Bevölkerung schützen (vgl. auch E. 10.1.5). Das Gesetz definiert demnach, welcher Sanierungserfolg mit den zur Verfügung stehenden Mitteln erreicht werden soll, während die Umsetzung dieses gesetzgeberischen Grundsatzentscheids für den Einzelfall mittels des vom Bundesrat zu konkretisierenden Kosten-Nutzen-Indexes erfolgen soll. In Kenntnis der durch das Konzept des Bundesrates zu erwartenden Kosten von Fr. 1,854 Mia. bestätigte das Parlament den Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 BGLE und lehnte es insbesondere ab,\nselbst eine moderate Anhebung des in dieser Bestimmung enthaltenen Prozentsatzes der\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 173\nEntscheid\n\n"}