{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000053_2006-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000053.pdf?ID=150000053", "Checksum": "2667838c13beb5146e82840bc5cb964f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.2006 150000053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:16", "Checksum": "812d2123ed6f09168768fd84dfabe2b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053\n\ngegen das Rechtsgleichheitsgebot vorliegt. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist daher\nunbegründet.\n27.3. Zur Rüge der Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Projekten, die vor Inkrafttreten des BGLE nach dem USG und der LSV beurteilt wurden, ist vorab festzuhalten, dass\ngrundsätzlich jene Normen anwendbar sind, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des massgebenden Sachverhalts in Kraft waren (vgl. René Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 15 B\nI). Aufgehobene bzw. durch neues Recht abgelöste Bestimmungen können allenfalls dann\neine Weitergeltung beanspruchen, wenn die Schluss- oder Übergangsbestimmungen dies\nvorsehen (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 110). Eine solche intertemporale\nRegelung besteht vorliegend gerade nicht. Im Gegenteil bestimmt Art. 14 BGLE, dass nicht\nabgeschlossene Lärmsanierungsverfahren nach neuem Recht zu beurteilen sind. Im Umstand allein, dass gewisse Projekte – vor Inkrafttreten von BGLE und VLE – noch nach USG\nund LSV beurteilt wurden, das vorliegende Projekt – nach Inkrafttreten von BGLE und VLE –\ndem neuen Recht untersteht, kann ohnehin noch keine Verletzung des Grundsatzes der\nGleichbehandlung gesehen werden. Es liegt in der Natur der Sache und entspricht dem Legalitätsprinzip, dass bei einer Rechtsänderung ansonsten gleiche Sachverhalte entsprechend den jeweils anwendbaren Bestimmungen unterschiedlich behandelt werden können.\nEs ist allenfalls Aufgabe des intertemporalen Rechts, bei Vorliegen spezieller Verhältnisse\ndie notwendigen Vorkehren zu treffen (vgl. zum Ganzen: Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR 1983 II, S. 101 ff.). Inwiefern solche speziellen Verhältnisse hier gegeben sind, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend\ngemacht. Im Übrigen wäre wegen Art. 191 BV (vgl. E. 10.1.1) gestützt auf Art. 14 BGLE ohnehin das neue Recht anzuwenden. Den Beschwerdeführenden kann demnach nicht gefolgt\nwerden.\nDamit sind auch die Anträge der Beschwerdeführenden abzuweisen, ihnen sei eine Liste der\nPlangenehmigungsgesuche der Beschwerdegegnerin mit verschiedenen Angaben sowie\neine Kopie des Vergleichsvertrags zwischen der Beschwerdegegnerin, dem BAV und dem\nKanton Aargau herauszugeben und zur Beschwerdeergänzung zur Verfügung zu stellen.\n27.4. Soweit die Beschwerdeführerin 2 eine Ungleichbehandlung darin erkennt, dass durch\nden Bau einer LSW, welche nur Teile eines neu erstellten Wohngebietes vor Lärm schütze,\neine Zweiklassengesellschaft entstehe, ist festzuhalten, dass die verfügte LSW vor jenen\nLiegenschaften zu stehen kommt, für welche eine Überschreitung der IGW ermittelt wurde.\nBei den Liegenschaften der Beschwerdeführerin 2 werden die Grenzwerte demgegenüber\neingehalten. Damit ist eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu verneinen.\nBauliche Massnahmen; Grundsätze\nVerhältnismässigkeit der Kosten/KNI\n(…)\n29. Die Beschwerdeführenden 4 machen sinngemäss geltend, der KNI verstosse gegen\ndie Vorgaben im BGLE. Dieses schreibe vor, dass mindestens zwei Drittel der von übermässigem Bahnlärm betroffenen Bevölkerung durch entsprechende Massnahmen an der Quelle\noder dem Ausbreitungsweg zu schützen seien. Sofern wirtschaftlich tragbar, seien aber bis\n100 Prozent der Bevölkerung zu schützen. Nun seien mit Volksentscheid von 1998 Fr. 2,25\nMia. für die Sanierung der Eisenbahnen gesprochen und Kosten in dieser Grössenordnung\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 172\nEntscheid\n\n"}