{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000053_2006-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000053.pdf?ID=150000053", "Checksum": "2667838c13beb5146e82840bc5cb964f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.2006 150000053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:16", "Checksum": "812d2123ed6f09168768fd84dfabe2b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053\n\n26.4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass vorliegend die Pegelkorrektur K1 zu\nRecht berücksichtigt worden ist. Die entsprechenden Begehren der Beschwerdeführenden,\ndie Pegelkorrektur K1 nicht zu berücksichtigen bzw. zu verringern, sind daher abzuweisen.\n27. Die Beschwerdeführenden rügen sodann in verschiedener Hinsicht eine Verletzung\nder Rechtsgleichheit. So beanstanden die Beschwerdeführenden 4, es liege eine Ungleichbehandlung vor, da die Grenzwerte der Lärmempfindlichkeitsstufe II und III nicht identisch seien. Weiter beanstanden die Beschwerdeführenden, sie würden gegenüber jenen\nungleich behandelt, deren Gesuche (noch) gestützt auf das USG in Verbindung mit der LSV\nbehandelt worden sind. Die Beschwerdeführerin 2 macht die Ungleichbehandlung gegenüber\nbenachbarten Liegenschaften geltend.\n27.1. Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot und damit Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er\nrechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und\nUngleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt\nist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche\nTatsache bezieht (BGE 129 I 1 E. 3 mit Hinweisen). Im Bereich der Rechtsanwendung sind\ndie Behörden nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet, gleiche Sachverhalte\nmit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund\nrechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 131 I 105, 127 I 185 E. 5).\n27.2. Bezüglich der Lärmempfindlichkeitsstufen ist vorab festzuhalten, dass diese mit Zonenplan und Bauordnung der Stadt Baden vom 24. Januar 1995 (genehmigt vom Grossen\nRat am 11. Juni 1996; neu Zonenplan und Bauordnung vom 23. Oktober 2001, genehmigt\nvom Grossen Rat am 2. April 2003) verbindlich gemäss Art. 43 LSV zugeordnet worden sind.\nSoweit die Beschwerdeführenden diese Zuordnung anfechten sollten, kann darauf nicht eingetreten werden, da eine solche Anfechtung im vorliegenden Plangenehmigungsverfahren\nbei der REKO/INUM nicht möglich ist (vgl. BGE 125 II 129 E. 6a, BGE 120 Ib 287 E. 3). Soweit die Beschwerdeführenden hingegen beanstanden, dass in der LES II und LES III trotz\nzulässiger Wohnnutzung unterschiedliche IGW gelten, ist nachfolgend darauf einzugehen.\nDie Immissionsgrenzwerte sind derart festzusetzen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Dabei sind\nfür die Beurteilung der Störwirkung verschiedene Faktoren akustischer, physiologischer und\npsychologischer Art massgebend, so unter anderem auch die Lärmvorbelastung am Immissionsort oder die aktuelle und beabsichtigte Tätigkeit der Betroffenen (Zäch/Wolf, Kommentar USG, a.a.O., Rz. 20 f. zu Art. 15). Gerade um der unterschiedlichen Lärmempfindlichkeit\ndes Menschen je nach seiner Tätigkeit gerecht zu werden, haben entsprechend der unterschiedlichen Nutzungen der betroffenen Gebäude und Gebiete verschieden strenge IGW zu\ngelten. Dies gewährleistet die LSV mit ihrem Grenzwertsystem durch unterschiedliche\nGrenzwerte, je nach Lärmempfindlichkeitsstufe. Dabei stellt sie auf die Nutzungszonen des\nRaumplanungsrechts ab (vgl. Zäch/Wolf, Kommentar USG, a.a.O., Rz. 36 zu Art. 15). Damit\nist es nicht nur zulässig, sondern geradezu geboten, für verschiedene Nutzungen unterschiedliche Belastungsgrenzwerte festzulegen. Als „verschiedene Nutzungen“ haben auch\ndie im Zonenplan definierten Zonen mit einem unterschiedlich hohen Anteil an Wohnnutzung\nzu gelten. Damit sind im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Belastungsgrenzwerten\nder LES II und LES III Unterschiede bezüglich des massgebenden Sachverhaltes gegeben,\nwomit bei zonenplankonformer, aber unterschiedlich intensiver Wohnnutzung kein Verstoss\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 171\nEntscheid\n\n"}