{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000053_2006-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000053.pdf?ID=150000053", "Checksum": "2667838c13beb5146e82840bc5cb964f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.2006 150000053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:16", "Checksum": "812d2123ed6f09168768fd84dfabe2b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053\n\nsenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem\nWohlbefinden nicht erheblich stören. Dabei haben Gesichtspunkte ausserhalb des Schutzziels von Art. 15 USG, wie die wirtschaftlichen oder raumplanerischen Anliegen, bei der Festlegung der IGW grundsätzlich ausser Acht zu bleiben. Zur Bemessung der erheblichen Störung des Wohlbefindens im Sinne von Art. 15 USG wird in der Regel auf die Ergebnisse soziologischer Erhebungen bzw. darauf abgestellt, wie viele der befragten Personen sich bei\neiner bestimmten Lärmbelastung als stark gestört bezeichnen (ausführlich: BGE 126 II 522\nE. 42 mit weiteren Hinweisen).\n25.2. Die LSV stellt beim Eisenbahnlärm, wie auch bei anderen Lärmarten, auf den A-\nbewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel (Leq) als Ausgangsgrösse ab, da der\nMomentanpegel wegen dessen grossen Schwankungen hierzu nicht geeignet ist (vgl. z.B.\nPegelaufzeichnung in der Nähe einer Hauptstrasse in einfacher Registrierung, Hofmann,\na.a.O., Fig. 5.3-1, S. 5-10; vgl. dazu und zum Nachfolgenden auch den Entscheid der REKO\nUVEK vom 4. Februar 2003 [A-2002-8] E. 9.3.2). Der Leq ist ein zeitlich konstanter Pegel mit\nder gleich hohen Schallenergie, wie die des zeitlich veränderlichen Schallpegels im selben\nBeurteilungszeitraum (vgl. etwa: Kurt Eggenschwiler, Dezibel & Co. – zu den Grundlagen der\nAkustik, in URP 1994, 396 ff., S. 404; Stalder, a.a.O., S. 5.3 f.; Hofmann, a.a.O., S. 5-11 ff.).\nDer Leq vereinigt die Ruhezeitanteile, die Ereignishäufigkeit und die Pegelspitzen auf ein\neinziges Mass, wobei der Leq jeweils spitzenorientiert ist (vgl. Abb. 2.11 in Stalder, a.a.O.,\nS. 2.8; BUWAL, Schriftenreihe Umwelt Nr. 329, a.a.O., S. 89 f.). Der Leq ist sowohl beim\nTeilbeurteilungspegel Lr1 als auch beim Teilbeurteilungspegel Lr2 von Bedeutung. So ist der\nTeilbeurteilungspegel Lr1 die Summe des vom Fahrbetrieb verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,f und der Pegelkorrektur K1 (Lr1 = Leq,f + K1; Ziff. 31 Abs. 2 Anhang 4\nLSV).\n25.3. Die Kommission IGW sprach sich bei der Beurteilung von Eisenbahnlärm ebenfalls\nfür die Anwendung des im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zum Umweltschutzgesetz\nentwickelten Belastungsgrenzwertsystems mit IGW, Alarmwerten und Planungswerten aus\n(Kommission IGW, 4. Teilbericht, a.a.O., Ziff. 6, S. 29 ff.). Weiter sprach sie sich für den\nWechsel von den zuvor verwendeten statistischen Schallpegeln L50 bzw. L1 (Pegelwerte,\ndie während 50 Prozent bzw. 1 Prozent der Messzeit überschritten werden) zum Leq aus,\nwobei als Beurteilungszeit tags das Zeitintervall von 6 bis 22 Uhr und nachts von 22 bis 6\nUhr zu gelten habe (Kommission IGW, a.a.O., Ziff. 43, S. 18 f.). Ein „1-Stunden-Leq“ wie von\nden Beschwerdeführenden verlangt findet sich in den Erwägungen der Kommission IGW\nnicht. Im Gegenteil kann in der Abkehr vom statistischen Schallpegel, insbesondere vom\nL0,1 (Pegelwerte, die während 0,1 Prozent der Messzeit überschritten werden), gerade ein\nIndiz gesehen werden, dass Lärmspitzenwerte nicht gesondert berücksichtigt werden sollten.\nAuch wenn sich die dem 4. Teilbericht der Kommission IGW (a.a.O.) zu Grunde liegende\nVerkehrssituation (Zunahme des Zugsverkehrs) seither verändert hat, bedeutet dies allein\nnoch nicht, dass damit auch das Beurteilungssystem zwingend anzupassen wäre. So hält\ndenn das BAFU in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. April 2005 fest, die Beurteilungsmethode nach Anhang 4 LSV entspreche immer noch dem Stand des Wissens. Zwar\ntreffe es zu, dass eine kritische Schwelle für Aufwachreaktionen bei einem Maximalpegel\nLmax von 60 dB(A) im Innern des Raumes liege, auf dessen Grundlage für die Beurteilung\ndes Lärms von Landesflughäfen während der Nacht der 1-Stunden-Leq festgelegt worden\nsei (vgl. dazu Kommission IGW, 6. Teilbericht, Belastungsgrenzwerte für den Lärm der Landesflughäfen, Schriftenreihe Umwelt 296, Bern 1998, Ziff. 4.4, S. 39). Die für den Fluglärm\ngültigen Schlussfolgerungen liessen sich aber nicht unbesehen auf den Eisenbahnlärm über-\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 166\nEntscheid\n\n"}