{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000053_2006-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000053.pdf?ID=150000053", "Checksum": "2667838c13beb5146e82840bc5cb964f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.2006 150000053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:16", "Checksum": "812d2123ed6f09168768fd84dfabe2b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053\n\nDas Berechnungsmodell SEMIBEL besitzt grundsätzlich, wie die Beschwerdeführenden 4 zu\nRecht geltend machen, (nur) eine Genauigkeit von ± 1 bis 2 dB(A) (vgl. BUWAL, Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 116, a.a.O., S. 67). Aber auch Messungen besitzen eine Ungenauigkeit im Bereich von ± 1 bis 2 dB(A) (vgl. Hofmann, a.a.O., S. 11-6). Nun enthalten weder das\nUSG noch die LSV eine explizite Bestimmung betreffend Ungenauigkeit der anwendbaren\nMess- bzw. Berechnungsmethode. Hinsichtlich der Messungenauigkeiten bei der Ermittlung\ndes Lärmbeurteilungspegels Lr hat das Bundesgericht festgestellt, diese seien nicht gesondert zu berücksichtigen. Massgebend sei der effektiv gemessene Wert (BGE 126 II 480 E.\n6c). Dies freilich unter der Voraussetzung, dass die durchgeführten Messungen frei von „systematischen“ Fehlern sind (BGE 126 II 480 E. 6b). Diese Rechtsprechung ist auch bezüglich\nSEMIBEL heranzuziehen. Dass im hier zu beurteilenden Fall solche „systematischen“ Fehler\nbestehen und die Richtigkeit der ermittelten Werte in Frage stellen könnten, ist nicht ersichtlich. So hat sich das Berechnungsprogramm SEMIBEL im Allgemeinen bewährt, auch wenn\nauf Grund der heutigen Erkenntnisse eine Weiterentwicklung möglich und erwünscht ist (vgl.\nHofmann, a.a.O., S. 13-12). Daran ändert auch der Umstand nicht, dass Reflexionen mit\ndem Berechnungsprogramm SEMIBEL nicht berücksichtigt werden, können doch bei entsprechenden Situationen die Reflexionen gesondert erhoben werden (vgl. E. 21.1.1). Folglich ist auf den genauen, mittels SEMIBEL errechneten Wert abzustellen und die diesem\nModell immanente Ungenauigkeit nicht weiter zu berücksichtigen.\n21.5. Der Beschwerdeführer 3 beantragt sodann, es seien die Rundungsmodalitäten und\ndie auf einen Zehntel genauen Werte für den Lr,i (nachts) bekannt zu geben.\nDas BAV hält in seiner Vernehmlassung vom 23. September 2004 fest, es werde netzweit\ngenerell auf die nächst höhere ganze Zahl aufgerundet (vgl. Leitfaden bauliche Massnahmen, a.a.O., S. 14). Damit ist es dem Begehren des Beschwerdeführers 3 nach Bekanntgabe der Rundungsmodalitäten nachgekommen. Der Antrag des Beschwerdeführers 3 auf Bekanntgabe der Werte auf einen Zehntel ist hingegen abzuweisen. Angesichts der systematischen Aufrundung führen die Rundungsmodalitäten allein nicht zu einer Unterschätzung der\nLärmsituation. Sodann ist angesichts der Ungenauigkeit von SEMIBEL von ± 1 bis 2 dB(A)\nohnehin auf die Angabe der Stellen nach dem Komma zu verzichten (vgl. auch BGE 126 II\n480 E. 6d mit Hinweis auf Hofmann, a.a.O., S. 11-5).\nBeurteilung der Lärmbelastung\n(…)\n25. Die Beschwerdeführenden 4 rügen weiter die Verletzung von Art. 15 USG, da die\nIGW nicht nach dem Stand der Wissenschaft festgesetzt seien. Nach wissenschaftlichen\nUntersuchungen bestehe die kritische Aufweckschwelle bei 60 dB(A). Der für die Ermittlung\ndes Eisenbahnlärms verwendete Leq gemäss Anhang 4 LSV sei unrechtmässig. Betreffend\nFluglärm sei das entsprechende Verordnungsrecht bereits angepasst und der 1-Stunden Leq\neingeführt worden. Es sei nicht sachgerecht diese beiden Lärmquellen ungleich zu bewerten.\nDemzufolge sei bezüglich des Eisenbahnlärms entweder der 1-Stunden-Leq anzuwenden,\nauf den Korrekturfaktor K1 zu verzichten oder dieser um 5 dB(A) zu vermindern. Zur Begründung berufen sich die Beschwerdeführenden 4 im Wesentlichen auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 126 II 522 E. 41 ff.; ergänzend führen die Beschwerdeführenden 5\nsinngemäss aus, das BGLE und die VLE hätten sich Art. 15 USG unterzuordnen.\n25.1. Art. 15 USG schreibt vor, die Immissionsgrenzwerte (vgl. Art. 13 USG sowie oben\nE. 23) für Lärm und Erschütterungen seien so festzulegen, dass nach dem Stand der Wis-\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 165\nEntscheid\n\n"}