{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000053_2006-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000053.pdf?ID=150000053", "Checksum": "2667838c13beb5146e82840bc5cb964f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.2006 150000053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:16", "Checksum": "812d2123ed6f09168768fd84dfabe2b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass in SEMIBEL veff grundsätzlich netzweit und nicht je Streckenabschnitt einzeln bestimmt wird, muss doch jedes Berechnungsmodell auch vollzugstauglich z.B. hinsichtlich der Genauigkeit, Bedienung und Finanzierung sein (vgl. Ursula\nBrunner, Kommentar USG, a.a.O., Rz. 16a zu Art. 38). Hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung ist sodann auch nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin nicht für jeden\nStreckenabschnitt auf ihrem Netz umfangreiche Erhebungen über die effektiv gefahrenen\nGeschwindigkeiten besitzt. Es liegt jedoch an ihr, zu belegen, dass die im SEMIBEL berücksichtigte Geschwindigkeit plausibel ist. Allein der Verweis darauf, das Berechnungsmodell\nSEMIBEL stelle eine verbindliche und anerkannte Grundlage dar, genügt nicht. Denn die\nAngaben in SEMIBEL entsprechen dem Wissensstand im Jahre 1990 und sind bei neuen\nErkenntnissen gegebenenfalls zu überarbeiten (vgl. BUWAL, Schriftenreiche Umweltschutz\nNr. 116, a.a.O., S. 60). Hinsichtlich veff ist es insbesondere an der Beschwerdegegnerin, die\nentsprechenden allgemeinen Erhebungen durchzuführen. Sollten die Annahmen gemäss\nSEMIBEL netzweit nicht mehr zutreffen, wären diese entsprechend zu korrigieren. Unter\nBerücksichtigung der Sicherheitsmargen für die Fahrplangestaltung, die aus Sicht der RE-\nKO/INUM als Indiz für veff herangezogen werden können, ist festzuhalten, dass eine Abweichung von veff von 3 bis 5 Prozent (93-95 % [Sicherheitsmarge Fahrplan] – 90 % [SEMIBEL])\nfür Reisezüge sowie von 5 bis 10 Prozent (85-90 % [Sicherheitsmarge Fahrplan] – 80 %\n[SEMIBEL]) für die übrigen Züge verbleibt. Diese Abweichung liegt noch in einem tolerierbaren Rahmen, da nicht von einem erheblich falschen Wert gesprochen werden kann und zudem veff nur eines von zahlreichen Elementen der Lärmimmissionsberechnung darstellt. Der\nAntrag der Beschwerdeführenden 4 ist daher abzuweisen.\n21.3. Die Beschwerdeführenden 4 machen weiter geltend, Berechnungen in Deutschland\nhätten ergeben, dass Bahnlinien mit Betonschwellen 2 dB(A) lauter seien als solche mit\nHolzschwellen. Die Berechnungen der Beschwerdegegnerin seien daher darauf hin überprüfen zu lassen, ob alle notwendigen Berechnungskorrekturen berücksichtigt worden seien.\nVorab ist darauf hinzuweisen, dass nicht gestützt auf Berechnungen und Messungen in\nDeutschland unbesehen auf die Verhältnisse in der Schweiz geschlossen werden kann, da\nRechtsetzung und insbesondere auch die Ermittlungsverfahren nicht identisch sind. Vorliegend bestehen denn auch keine Anzeichen dafür, dass die SEMIBEL-Berechnungen gesamthaft unrichtig wären. So haben weder das BAV noch das BAFU die Berechnungen\ngrundsätzlich in Frage gestellt. Dieses Resultat wurde – auch wenn gewisse Abweichungen\nfestgestellt wurden – durch das während des vorinstanzlichen Verfahrens erarbeitete Gutachten der Grolimund & Partner AG weitgehend bestätigt (Grolimund & Partner AG, Bahnlärmuntersuchungen, a.a.O., S. 8. ff.). Die vorgenommenen Vergleiche zwischen Messungen\nund Berechnungen ergaben zwar insofern ein heterogenes Bild, als Unterschiede je nach\nZugstyp und Empfängerpunkt festgestellt wurden. Die Messungen entsprachen teils den\ngemessenen Werten, teils lagen sie darunter oder darüber. Gesamthaft gesehen kann aber\nnicht von einer wesentlichen Abweichung gesprochen werden, die das Berechnungsprogramm SEMIBEL als untauglich erscheinen liesse. In dieser Situation erübrigt es sich, weitere Untersuchungen vornehmen zu lassen und der Antrag der Beschwerdeführenden 4 ist\nabzuweisen.\n21.4. Die Beschwerdeführenden 4 beanstanden weiter, die mittels SEMIBEL ermittelten\nWerte wiesen eine Ungenauigkeit von 1 bis 2 dB(A) auf. Im Sinne der Vorsorge sei ein genereller Zuschlag von +2 dB(A) zu den berechneten Werten vorzunehmen.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 164\nEntscheid\n\n"}