{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000053_2006-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000053.pdf?ID=150000053", "Checksum": "2667838c13beb5146e82840bc5cb964f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.2006 150000053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:16", "Checksum": "812d2123ed6f09168768fd84dfabe2b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053\n\nriert. Die Untersuchungen ergaben für das Quartier Boldi am gegenüberliegenden Hang Pegelerhöhungen in der Nachtperiode von etwa 1,5 dB(A) für den Kataster-Zustand 2000 und\nvon 2 dB(A) für den Zustand 2015 gemäss Emissionsplan. Das BAV hält daher zu Recht\nfest, die IGW seien in den Quartieren „Boldi“ und „Au“ auch unter Berücksichtigung der Reflexionen (Zuschlag von 2 dB[A]) eingehalten (Empfängerpunkt 361 A [LES II]: 52 dB[A] tags\nund 48 dB[A] nachts; Empfängerpunkt 265 A [LES II]: 48 dB[A] tags und 44 dB[A] nachts).\nDer Umstand, dass SEMIBEL Reflexionen nicht berücksichtigt, führt daher weder dazu, dass\ndieses vorliegend nicht für die Durchführung der Immissionsberechnungen herangezogen\nwerden dürfte, noch dass grundsätzlich von der Fehlerhaftigkeit dieser Berechnungen auszugehen wäre.\n21.1.2. Im Zusammenhang mit den Fahrbahnkorrekturen führen die Beschwerdeführenden\nnicht aus, in welchem Bereich diese nicht korrekt berücksichtigt worden seien. Die Fahrbahnkorrekturen sind im – öffentlich einsehbaren – Emissionsplan enthalten. Folglich hätten\nauch die Beschwerdeführenden 4 diesen einsehen und die entsprechenden Werte in Erfahrung bringen können. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestützt auf die nicht weiter begründete Behauptung, die den Immissionsberechnungen zu Grunde gelegten Annahmen betreffend Fahrbahn sein falsch, die gesamten komplexen Berechnungen zu kontrollieren.\n21.1.3. Hinsichtlich der Topographie und der Schallhindernisse, die vom Berechnungsprogramm SEMIBEL ebenfalls berücksichtigt werden (vgl. Ziff. 1 Abs. 1 Bst. d LSV; BUWAL,\nSchriftenreihe Umweltschutz Nr. 116, a.a.O., Teil A, Ziff. 1.2.1 f. sowie Teil B, Ziff. 2.1), bestehen für die REKO/INUM ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Grunddaten nicht korrekt\nwären. Neben der Distanz zur Lärmquelle sind noch weitere Faktoren für die Einhaltung der\nIGW massgebend, insbesondere die Geschwindigkeit der Züge, die relative Höhe gegenüber\nder Lärmquelle und das Vorhandensein von Lärmhindernissen (Kunstbauten, natürliche Hindernisse). Sodann führen unterschiedliche Lärmempfindlichkeitsstufen dazu, dass unterschiedliche IGW Anwendung finden. So ist die von den Beschwerdeführenden 4 zum Vergleich herangezogene Liegenschaft Brisgistrasse zz in der LES II, während die übrigen Liegenschaften der LES III zugewiesen sind. Aus Sicht der REKO/INUM ist damit nicht dargetan, dass die SEMIBEL-Berechnungen gesamthaft auf falschen Grunddaten beruhen. Der\nAntrag auf Herausgabe dieser Daten ist daher abzuweisen.\n21.2. Die Beschwerdeführenden 4 bestreiten sodann, dass die gemäss SEMIBEL zu berücksichtigende Geschwindigkeit (veff) der Reise- und Güterzüge eingehalten werde. Tatsächlich werde schneller gefahren, insbesondere nachts, wenn das Trassee frei sei. Veff sei\ndaher im SEMIBEL für Reisezüge mit 95 Prozent und für Güterzüge mit 90 Prozent der maximal zulässigen Geschwindigkeit zu berücksichtigen.\nIm SEMIBEL wird die durchschnittliche gefahrene Geschwindigkeit pro Zugskategorie (veff)\nmit 90 Prozent der maximal zulässigen Geschwindigkeit für Reisezüge und mit 80 Prozent\nder maximal zulässigen Geschwindigkeit für die übrigen Züge berücksichtigt (BUWAL,\nSchriftenreiche Umweltschutz Nr. 116, a.a.O., S. 58). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 18. April 2005 besitzt sie für den Abschnitt Baden -\nTurgi keine konkreten Messwerte oder Erhebungen bezüglich der tatsächlich gefahrenen\njahresdurchschnittlichen Geschwindigkeit. Als Anhaltswerte könnten im weitesten Sinne die\nAnnahmen bei der Fahrplangestaltung (Simulationsberechnungen) dienen. Es würden dabei\nSicherheitsmargen für Reisezüge von etwa 5 bis 7 Prozent der Maximalgeschwindigkeit und\nfür Güterzüge von etwa 10 bis 15 Prozent der Maximalgeschwindigkeit getroffen.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 163\nEntscheid\n\n"}