{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000053_2006-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000053.pdf?ID=150000053", "Checksum": "2667838c13beb5146e82840bc5cb964f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.2006 150000053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:16", "Checksum": "812d2123ed6f09168768fd84dfabe2b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053\n\n15.4. Auf Grund der vorliegenden Akten ist es der REKO/INUM nicht möglich, zu beurteilen, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Korrekturen rechtmässig sind.\nZudem ist zumindest nicht auszuschliessen, dass – sollten die Annahmen der Beschwerdegegnerin nicht korrekt und die Emissionen im Bereich der unteren Limmatbrücke höher sein\n– weitere Liegenschaften von Grenzwertüberschreitungen betroffen und folglich zusätzliche\nbauliche Massnahmen notwendig sein könnten. Damit ist die angefochtene Verfügung bezüglich der Sanierung der unteren Limmatbrücke aufzuheben.\n(…)\nSEMIBEL\n21. Die Beschwerdeführenden zweifeln in verschiedener Hinsicht die Berechnungen gemäss SEMIBEL an.\n21.1. Die Beschwerdeführenden 4 verlangen die Herausgabe der Grunddaten der SEMI-\nBEL-Berechnungen, da auf Grund der aufgedeckten Unzulänglichkeiten (Topografie, Reflexionen) davon ausgegangen werden müsse, dass weitere, den Berechnungen zu Grunde\ngelegte Annahmen betreffend Fahrbahn nicht korrekt seien. Auch sei nicht nachvollziehbar,\ndass in ähnlichen Wohnlagen (Römerstrasse zx, Roggenboden y/w, Brisgistrasse zy/zz) bei\ngleicher Entfernung IGW-Überschreitungen vorhanden sein sollen, nicht jedoch bei der Liegenschaft Roggenboden z.\n21.1.1. Das Berechnungsprogramm SEMIBEL wurde von der Eidgenössischen Materialprü-\nfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) in Zusammenarbeit mit dem BAFU und dem damaligen Ingenieurbüro Grolimund & Petermann entwickelt. Es entspricht grundsätzlich den gesetzlichen Anforderungen an Verfahren zur Berechnung von Lärmimmissionen gemäss Anhang 2 LSV (vgl. Entscheide der REKO UVEK vom 17. Dezember 2003 [A-2002-60] E. 7.1\nund vom 11. Februar 2003 [A-2002-10] E. 11.4). Insbesondere berücksichtigt es die Abstände des Immissionsorts von den Lärmquellen der Anlage, die Auswirkungen des Bodens auf\ndie Schallausbreitung sowie die Auswirkungen von Bauten und natürlichen Hindernissen auf\ndie Schallausbreitung (vgl. Ziff. 1 Abs. 1 Bst. b bis d LSV).\nEs trifft zwar zu und ist bekannt, dass SEMIBEL Schallreflexionen, die an schallharten Flächen entstehen können, nicht berücksichtigt (vgl. BUWAL, Schriftenreihe Umweltschutz\nNr. 116, a.a.O., Teil B Ziff. 2.3.2; vgl. dazu und zum nachfolgenden auch den Entscheid der\nREKO UVEK vom 17. Dezember 2003 [A-2002-60] E. 7). Grundsätzlich ist jedoch davon\nauszugehen, dass die Reflexionen gegenüber dem direkten Fahrgeräusch von wesentlich\ngeringerer Bedeutung sind und vernachlässigt werden können. In besonderen Situationen,\netwa wenn der Direktschall bei einem Empfängerpunkt von einem Hindernis abgeschirmt\nwird, ist es jedoch möglich, dass Reflexionen zum tragenden Teil einer Geräuschsituation\nwerden (vgl. Bericht Basler und Hofmann vom 11. Februar 2003, Beilage act. 168, Ziff. 1).\nDiesbezüglich müssen aber besondere Umstände vorliegen, die solche Reflexionen als\nplausibel erscheinen lassen, um weitere Abklärungen anzuordnen. Hinsichtlich der Schallreflexionen sind im Bereich „neuer Limmat-Übergang Baden - Obersiggenthal“ besondere Umstände gegeben, die dementsprechend auch näher abgeklärt wurden (Grolimund & Partner\nAG, Neuer Limmatübergang Obersiggenthal, Bahnlärmuntersuchungen, Bericht vom 25.\nMärz 2002). Beim erwähnten Strassen-Projekt wurde im Bereich des Martinsberges die L-\nStrasse gegenüber dem früheren Niveau deutlich angehoben, mit der Folge, dass entlang\nder nördlich gelegenen Eisenbahnlinie eine hohe Stützmauer zu errichten war. Zudem ist ab\ndem Brückenkopf in Richtung Baden ein Radweg als Galerie in die Stützkonstruktion integ-\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 162\nEntscheid\n\n"}