{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000053_2006-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000053.pdf?ID=150000053", "Checksum": "2667838c13beb5146e82840bc5cb964f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.2006 150000053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:16", "Checksum": "812d2123ed6f09168768fd84dfabe2b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053\n\ndass der Emissionsplan offensichtlich falsch – d.h. ein darin enthaltener Wert zu hoch – ist.\nFolglich muss es auch der Beschwerdegegnerin erlaubt sein, den Emissionsplan akzessorisch überprüfen zu lassen.\nErachtet die Beschwerdegegnerin die im Emissionsplan enthaltenen Emissionen als unrichtig, hat sie bereits in den Gesuchsunterlagen die akzessorische Überprüfung des Emissionsplans zu beantragen und entsprechend nachzuweisen, dass die Angaben im Emissionsplan\noffensichtlich falsch sind. Angesichts des bei der Festlegung des Emissionsplans bestehenden Beurteilungsspielraums, insbesondere beruhend auf technischem Ermessen oder der\nAbschätzung künftiger Entwicklungen, und der damit auferlegten Zurückhaltung der RE-\nKO/IUNM bei der Überprüfung der vom Bundesrat gewählten Lösung, reicht es keineswegs,\ndass die Beschwerdegegnerin (tiefere) Emissionen als die im Emissionsplan ausgewiesenen, als wahrscheinlicher erachtet. Insofern spielt es letztlich auch keine Rolle, ob es sich bei\nder beanstandeten Grösse um eine Infrastrukturkomponente (z.B. Brückenzuschlag, Kilometereinteilung bezüglich einer Brücke, Fahrbahnkorrektur) oder um eine Verkehrsprognose\nhandelt. Bei der ersten Grösse ist – im Gegensatz zur zweiten – lediglich der Nachweis der\noffensichtlichen Fehlerhaftigkeit durch messtechnische Methoden bereits heute möglich.\n15.3. Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend im Bereich der unteren Limmatbrücke weder\ndie Immissionen gestützt auf den Emissionsplan berechnet noch eine akzessorische Überprüfung des Emissionsplans verlangt. Damit ist Art. 6 Abs. 1 BGLE verletzt und die angefochtene Verfügung fehlerhaft. Sodann ist zumindest fraglich, ob die Beschwerdegegnerin\nihren prozessualen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Obwohl das Verwaltungsverfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, ist eine Partei verpflichtet, in einem Verfahren, das sie selbst einleitet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13\nAbs. 1 Bst. a VwVG). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Tatsachen handelt, die\nfür die Behörde nicht oder nur schwer zugänglich sind (vgl. BGE 122 II 385 E. 4c/cc). Auch\nwenn das BAV als Genehmigungsbehörde klarerweise verpflichtet ist, die Immissionsberechnungen der Beschwerdegegnerin nachzuprüfen, so kann doch von ihm nicht verlangt\nwerden, dass es jeweils von Amtes wegen die ihm vorgelegten Berechnungen integral nachvollzieht. Eine vertiefte Überprüfung durch das BAV hat jedoch sicher dann zu erfolgen,\nwenn – aus welchen Gründen auch immer – vom Standardschema der Immissionsberechnung abgewichen wird. Insofern ist die Beschwerdegegnerin nach dem auch im Verfahrensrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 119 Ia 221 E. 5a) verpflichtet, die\nwesentlichen Grundlagen – dazu gehören auch die den Immissionsberechnungen zu Grunde\ngelegten Emissionen – in ihrem Auflagedossier klar und unzweideutig darzustellen. Behörden und Anwohner müssen sich darauf verlassen können, dass Abweichungen vom Emissionsplan im Auflagedossier deklariert werden. Dies ist auch deshalb notwendig, damit betroffene Dritte ihre Parteirechte effektiv auch wahrnehmen können. Indem die Beschwerdegegnerin zwar Auszüge des Emissionsplans – der Grundlage der Immissionsberechnungen ist –\nim Basisdokument aufgenommen hat (vgl. Register 5), jedoch nirgends darauf hingewiesen\nhat, dass bezüglich der unteren Limmatbrücke von anderen Werten ausgegangen wurde, ist\nsie diesen Anforderungen nicht nachgekommen. Daran ändert auch nichts, dass sie im Verfahren betreffend Lärmsanierung in der Gemeinde Wettingen im Laufe des Einspracheverfahrens auf die effektiv den Immissionsberechnungen im Bereich der unteren Limmatbrücke\n(die auch im Sanierungsperimeter dieses Projekts war) zu Grunde gelegten Emissionen hingewiesen hatte.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 161\nEntscheid\n\n"}