{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000053_2006-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000053.pdf?ID=150000053", "Checksum": "2667838c13beb5146e82840bc5cb964f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.2006 150000053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:16", "Checksum": "812d2123ed6f09168768fd84dfabe2b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053\n\n15.1. Ausgangspunkt für die Dimensionierung der baulichen Massnahmen ist der Emissionsplan (Art. 6 Abs. 1 BGLE). Darin sind die Strecken auf Grund der baulichen und betrieblichen Gegebenheiten in Abschnitte aufgeteilt, womit auch der Einfluss u.a. von Brücken dargestellt werden kann (vgl. BAV, Kommentar zum Emissionsplan, Dezember 2001, Ziff. 3).\nDer Emissionsplan weist nun für den Abschnitt Zürich - Brugg (dfa-Linie 710; Bahn-km\n20.983 bis 21.117) eine Brückenkorrektur von +15 dB(A) sowie eine Fahrbahnkorrektur von\n+3 dB(A) aus (vgl. auch Basis-Dokument, Register 5, S. 5). Die untere Limmatbrücke befindet sich (zumindest teilweise) in diesem Bereich. Inwiefern sich der Umstand auswirkt, dass\ngemäss den Planunterlagen die Brücke bereits bei Bahn-km 20.940 (Beginn Teilbereich L1)\nbeginnt, ist vorderhand nicht von Bedeutung. Wie seiner Vernehmlassung vom 23. September 2004 zu entnehmen ist und auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2006 bestätigt wurde, ging das BAV davon aus, dass die Immissionsberechnungen gestützt auf die Angaben im Emissionsplan erfolgt sind (vgl. Vernehmlassung BAV, Ziff. I.B.3),\nd.h. bei den Immissionsberechnungen ein Brückenzuschlag von 15 dB(A) und eine Fahrbahnkorrektur von 3 dB(A) berücksichtigt ist. Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin\nin ihrer Beschwerdeantwort vom 22. September 2004 aus, bei den Immissionsberechnungen\nfür den Prognosehorizont 2015 sei der Brückenzuschlag (inklusive Fahrbahnkorrektur) auf 5\ndB(A) festgesetzt worden. Zur Begründung führt sie aus, Lärmmessungen im Jahre 1996\nhätten ergeben, dass der Brückenzuschlag 11 dB(A) betrage. Im Rahmen der dringend notwendig gewordenen Unterhaltsarbeiten seien gleichzeitig lärmintensive Konstruktionselemente ersetzt worden. Die dadurch erzielten Verbesserungen seien von externen Experten\nauf 6 dB(A) beziffert worden, was gesamthaft einen Brückenzuschlag von 5 dB(A) bedeute.\nAnlässlich der mündlichen Verhandlung von 14. Februar 2006 bestätigte die Beschwerdegegnerin diesen Sachverhalt.\nDamit ist erstellt, dass die Immissionsberechnungen im Bereich der unteren Limmatbrücke\nnicht gestützt auf die im Emissionsplan enthaltenen, sondern um 13 dB(A) tiefere Emissionen (18 dB[A] – 5 dB[A]) vorgenommen wurden. Weiter steht fest, dass, was von der Beschwerdegegnerin anlässlich der mündlichen Verhandlung ebenfalls bestätigt und auch in\nihrer Eingabe vom 17. Februar 2006 nicht in Frage gestellt wurde, dieser Umstand weder\naus dem Auflagedossier hervorgeht noch während des Einspracheverfahrens offen gelegt\nworden ist.\n15.2. Wie bereits festgehalten, ist der Emissionsplan verbindliche Grundlage für die Immissionsermittlung und kann im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens mit einer gewissen Zurückhaltung akzessorisch überprüft werden (E. 12). Die Möglichkeit einer akzessorischen Überprüfung des Emissionsplans kann als „Kompensation“ der fehlenden Mitwirkungsmöglichkeit der Bevölkerung beim Erlass des Emissionsplans verstanden werden (vgl.\nauch den Entscheid der REKO UVEK vom 14. Februar 2002 [A-2002-10] E. 11). In der Regel\ndürfte eine solche Überprüfung denn auch von Seiten der betroffenen Anwohner verlangt\nwerden. Demgegenüber war die Beschwerdegegnerin aus nahe liegenden Gründen in den\nProzess der Erarbeitung des Emissionsplans eingebunden. Dementsprechend besteht ihr\ngegenüber grundsätzlich kein „Mitwirkungsdefizit“. Daraus könnte allenfalls geschlossen\nwerden, die Beschwerdegegnerin habe den Emissionsplan gegen sich gelten zu lassen, mit\nder Folge, ihr das Recht auf eine akzessorische Überprüfung abzusprechen. Angesichts der\nKomplexität des Emissionsplans und des erheblichen Zeithorizonts seiner Prognosen, ist\ndieser Argumentation jedoch nicht zu folgen. Es wäre mit dem Grundsatz von Art. 7 Abs. 1\nBGLE (Anordnung baulicher Massnahmen bis zur Einhaltung der IGW) nicht vereinbar, bauliche Massnahmen zu verfügen, wenn bereits im Zeitpunkt deren Realisierung bekannt ist,\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 160\nEntscheid\n\n"}