{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000053_2006-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000053.pdf?ID=150000053", "Checksum": "2667838c13beb5146e82840bc5cb964f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.2006 150000053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:16", "Checksum": "812d2123ed6f09168768fd84dfabe2b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053\n\nist, eine verlässliche Prognose betreffend die Güterverkehrsmenge im Jahr 2015 zu erstellen. Damit ist nicht leichtfertig von den Angaben im Emissionsplan abzuweichen (vgl. oben E.\n12). So hat auch das Bundesgericht (wenn auch im Zusammenhang mit dem Flug- und\nStrassenverkehr) festgestellt, dass Verkehrsprognosen erfahrungsgemäss mit beträchtlichen\nUnsicherheiten behaftet sind. Die Verkehrsentwicklung hänge stark von wirtschaftlichen,\ndemographischen sowie von verkehrs- und umweltpolitischen Voraussetzungen ab. Letztlich\nmüsse man sich mit Aussagen über Entwicklungstendenzen zufrieden geben. Zusätzliche\nUntersuchungen und weitere Gutachten könnten in der Regel keine Klärung bringen. Insofern entzögen sich die Prognosen weitgehend der Kritik, soweit sie sich nicht schon im Laufe\ndes Bewilligungsverfahrens als offensichtlich und erheblich unrichtig herausstellten. Diese\nUnzulänglichkeiten seien hinzunehmen, solange sich die getroffenen Annahmen nicht als\nunbrauchbar erwiesen und es daher an der vom Gesetz geforderten vollständigen Sachverhaltsabklärung fehlt (BGE 126 II 522 E. 14 mit weiteren Hinweisen). Solche Mängel sind im\nvorliegenden Fall nicht ersichtlich.\nSodann ist festzuhalten, dass die erwartete Verkehrsmenge – die Gegenstand der erwähnten Prognosen ist – nur ein Element der zu erwartenden Lärmbelastung bildet. Weitere e-\nbenso wichtige Punkte sind die Verteilung des Verkehrs auf die Tages- und Nachtzeit sowie\nder Sanierungsgrad des verwendeten Rollmaterials. Damit ist die Einhaltung des Emissionsplans selbst bei einer Verkehrszunahme über die prognostizierten Anzahl Züge hinaus durch\nentsprechende (zusätzliche) Massnahmen beim Rollmaterial möglich.\nHinzu kommt, dass gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin auf der vorliegenden\nStrecke im Vergleich zum nationalen Gütertransport nur geringe Mengen an internationalen\nGütern verschoben werden und die nächtlichen Transporte durch die logistischen Zwänge\nbei den Rangierbahnhöfen Basel und Limmattal begrenzt und bereits heute an der oberen\nGrenze angelangt seien. Die Rangierbahnhöfe verarbeiteten die Lasten des Einzelwagenladungsverkehrs, wobei die Rangierbewegungen teilweise tags, hauptsächlich aber nachts\nerfolgten. Während des Tages würden die Wagen beladen und in die Rangierbahnhöfe\ntransportiert. Die Rangierungen erfolgten nachts und anderntags am Morgen würden die\nWagen zugestellt. Damit entstünde eine Produktionsspitze nachts, wobei die Verfügbarkeit\nvon Rangiergeleisen der Produktion Grenzen setze. Sodann hänge das Freilegen von Rangiergeleisen zum Abführen der Güterlasten von der Trassenverfügbarkeit ab, die für den\nRangierbahnhof Limmattal in Fahrtrichtung Baden - Turgi durch die betrieblichen Konflikte in\nKillwangen eingeschränkt seien. Erst der geplante Bau eines Verbindungsgeleises aus dem\nRangierbahnhof Limmattal in das Streckengeleise 400 zwischen Dietikon und Killwangen\nwerde diese betrieblichen Konflikte reduzieren. Ist aber die Infrastruktur anzupassen, um die\nerhöhte Verkehrsmenge zu bewältigen, sind die Auswirkungen auf die Lärmbelastung in den\nentsprechenden Verfahren betreffend den Ausbau der Infrastruktur zu prüfen und allenfalls\nMassnahmen zu ergreifen (vgl. oben E. 13.2). Das gleiche gilt ebenfalls für den geplanten\nGateway-Terminal.\nZusammenfassend ist damit festzuhalten, dass für das vorliegende Sanierungsprojekt bezüglich des Güterverkehrsaufkommens auf die Angaben des Emissionsplans abgestellt werden kann.\n15. Die Beschwerdeführenden 5 verlangen sodann die Sanierung der unteren Limmatbrücke. In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob die Immissionsermittlung bezüglich dieser Brücke – insbesondere die Berücksichtigung des Emissionsplans – korrekt\nerfolgt ist.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 159\nEntscheid\n\n"}