{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000053_2006-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000053.pdf?ID=150000053", "Checksum": "2667838c13beb5146e82840bc5cb964f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.2006 150000053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:16", "Checksum": "812d2123ed6f09168768fd84dfabe2b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053\n\nnierung der Eisenbahnen – mit Überschreitungen der IGW –, nicht aber jene Projekte, bei\ndenen wesentliche Änderungen von Eisenbahnanlagen (Art. 18 USG) oder gar der Bau von\nNeuanlagen (Art. 25 USG) im Vordergrund stehen (Entscheide der REKO/INUM vom 15.\nDezember 2004 [A-2003-2] E. 5.2.3 und vom 4. April 2005 [A-2004-150] E. 8.2.1). Damit\nstellt sich die Frage, wann eine wesentliche Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage\nvorliegt bzw. unter welchen Umständen eine Lärmsanierung gestützt auf die Bestimmungen\ndes USG und der LSV zu erfolgen hat.\nNach Art. 4 Abs. 2 VLE gelten Änderungen im Betrieb oder an der Infrastruktur ortsfester\nEisenbahnanlagen, die gemäss deren Anhang 2 im Emissionsplan berücksichtigt sind, nicht\nals wesentliche Änderungen. Das bedeutet gemäss Bundesgericht, dass Änderungen dann\nnicht als wesentlich im Sinne von Art. 8 Abs. 2 bzw. 3 LSV gelten, wenn sie die im Emissionsplan aufgeführten Werte nicht übersteigen (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2002, 1E.8/2002, E. 3). Mit anderen Worten ist für die Frage, ob\ngestützt auf Art. 4 Abs. 2 VLE eine wesentliche Änderung auszuschliessen ist, das Ausmass\nder durch die Änderung verursachten Emissionen entscheidend. Sind diese im Emissionsplan berücksichtigt, so ist eine wesentliche Änderung im Sinne der LSV ausgeschlossen und\nbesteht demnach keine sofortige Sanierungspflicht; solcherart geänderte Anlagen werden im\nRahmen und nach der Prioritätenordnung des BGLE saniert. Werden dagegen bauliche oder\nbetriebliche Änderungen vorgenommen, welche den Emissionsplan übersteigende Emissionen bewirken und daher im Emissionsplan nicht enthalten sind, richtet sich der Schallschutz\nnach den allgemeinen Regeln über die Emissionsbegrenzungen. Diesfalls ist zu prüfen, ob\ndie Änderungen als wesentlich im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV zu betrachten sind und\ndeshalb die Lärmemissionen mindestens soweit begrenzt werden müssen, dass die IGW\nnicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV).\n13.3. Die Prüfung der Frage, ob das Blockstellenprojekt Emissionen verursacht, die im E-\nmissionsplan nicht enthalten sind, ist entgegen der Meinung des BAV also nicht im vorliegenden Lärmsanierungsverfahren zu beurteilen, sondern wäre im Verfahren betreffend\nBlockstellen zu prüfen gewesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zwar zutrifft, dass das\nBlockstellenprojekt sachlich mit dem Konzept Bahn 2000, 1. Etappe zusammenhängt, indem\nes eine Reduktion der Zugsfolgezeiten ermöglicht. Dies war offensichtlich notwendig, um den\nmit dem Konzept Bahn 2000, 1. Etappe zusammenhängenden und im Dezember 2004 geänderten Fahrplan einzuhalten. Dieses Konzept ist im Planungshorizont des Emissionsplans\nberücksichtigt (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 2 VLE). Der blosse Umstand, dass das Blockstellenprojekt im Rahmen eines vom Emissionsplan erfassten Konzepts bzw. auf einer im Emissionsplan enthaltenen Strecke umgesetzt wird, bedeutet jedoch nicht ohne weiteres, dass\ndessen Auswirkungen im Emissionsplan bereits berücksichtigt sind. Entscheidend ist vielmehr, ob das Blockstellenprojekt auf dieser Strecke im Emissionsplan nicht enthaltene Emissionen zur Folge hat. Da die zusätzlichen Emissionen des Blockstellenprojekts in jenem Verfahren hätten geprüft werden müssen, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen\ndazu. Insbesondere ist auch nicht auf die Berechnungen der Beschwerdeführenden 4 einzugehen. Das Gleiche gilt sinngemäss auch für die gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers 3 per Ende 2004 geänderte Linienführung der Nationalbahn sowie für das von mehreren\nBeschwerdeführenden erwähnte künftige Projekt Gateway-Terminal Dietikon. Auch hier wäre\nin jenen Verfahren zu prüfen (gewesen), ob der Emissionsplan damit eingehalten wird.\n13.4. Die Verfügung betreffend das Blockstellenprojekt ist mittlerweile formell rechtskräftig,\nd.h. sie kann mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 157\nEntscheid\n\n"}