{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000053_2006-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000053.pdf?ID=150000053", "Checksum": "2667838c13beb5146e82840bc5cb964f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.2006 150000053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:16", "Checksum": "812d2123ed6f09168768fd84dfabe2b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053\n\nwicklung seit 1985 sowie zu Zeitpunkt und Art von vorgenommenen Änderungen an der Eisenbahnanlage vorzunehmen, ist damit ebenfalls abzuweisen.\n12. Die Beschwerdeführenden rügen allgemein eine unrichtige Ermittlung der Lärmbelastung im Hinblick auf die Dimensionierung der baulichen Massnahmen.\nAusgangspunkt für die Ermittlung der konkret massgebenden Lärmimmissionen auf den vom\nBahnlärm betroffenen Grundstücken ist der Emissionsplan. Dieser enthält die bis am 31.\nDezember 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen\n(Art. 6 BGLE und Art. 18 VLE). Er bildet die (verbindliche) Grundlage für den Entscheid über\nbauliche Sanierungsmassnahmen (Art. 6 Abs. 1 BGLE und Art. 18 Abs. 1 VLE; vgl. Entscheid der REKO UVEK vom 4. Februar 2003 [A-2002-8] E. 9.1). Wie die REKO/INUM bereits festgestellt hat, kann der Emissionsplan im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens gemäss BGLE vorfrageweise mit einer gewissen Zurückhaltung überprüft werden. Zurückhaltung ist insbesondere bei der Beurteilung von Verkehrsprognosen angezeigt. Ein Abweichen vom Emissionsplan ist daher nur möglich, wenn die Festlegungen des Planes eindeutig unzutreffend sind oder auf offensichtlich unzutreffenden bzw. nicht mehr aktuellen\nAnnahmen beruhen (Entscheide der REKO UVEK vom 14. Februar 2002 [A-2002-10] E. 11\nund vom 4. Februar 2003 [A-2002-8] E. 9.1).\n13. Die Beschwerdeführenden 4 und sinngemäss auch die Beschwerdeführenden 5 machen geltend, im Emissionsplan werde nun von erheblich falschen Annahmen ausgegangen.\nDarin werde der tägliche Zugsverkehr mit 282 Zügen angegeben. Mit den neuen Blockstellen\n(s. sogleich unten E. 13.1) würden jedoch 394 Züge, d.h. 40 Prozent mehr verkehren. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeute eine Verkehrszunahme von 25 Prozent bzw. eine Lärmzunahme von 1 bis 2 dB(A) eine wesentliche Änderung gemäss LSV.\nDiese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, womit der Emissionsplan nicht mehr als Grundlage für die Dimensionierung der Lärmschutzwände herangezogen werden könne.\n13.1. Am 7. März 2003 reichte die Beschwerdegegnerin dem BAV das Plangenehmigungsgesuch für die Erstellung zusätzlicher Blockstellen zwischen Wettingen und Turgi ein. Dieses\nVorhaben umfasst die Realisierung von Infrastrukturmassnahmen (Verschiebung bestehender Signale und Erstellung neuer Signale) zur Blockverdichtung und einer Verkürzung der\nZugfolgezeiten auf 2-Minutenintervalle. Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin war\ndie Verkürzung der Zugsfolgezeiten notwendig, um den mit der Einführung der ersten Etappe\ndes Konzeptes Bahn 2000 auf dem Streckenabschnitt Baden – Turgi entstehenden Mehrverkehr und den damit verknüpften Fahrplanwechsel vom Dezember 2004 bewältigen zu können. Am 12. Mai 2004 erteilte das BAV die Plangenehmigung mit Auflagen. Der Entscheid ist\nnicht angefochten worden und daher rechtskräftig. In dieser Plangenehmigungsverfügung\nhielt das BAV fest, das Blockstellenprojekt sei als Teil der 1. Etappe Bahn 2000 gemäss Anhang 2 VLE explizit im Emissionsplan berücksichtigt. Die Sanierung der Anlage richte sich\ndaher nach BGLE und VLE. Folglich seien nicht im Verfahren betreffend Blockstellen, sondern im ordentlichen Lärmsanierungsverfahren allfällige Lärmschutzmassnahmen anzuordnen. Das BAV wies daher die Einsprachen, in welchen die Realisierung von Lärmschutzmassnahmen gefordert worden war, ab, soweit es darauf eintrat.\n13.2. Wie bereits dargelegt, wird im Bereich des Eisenbahnwesens das USG und die LSV\ndurch das BGLE und die VLE ergänzt. Die Pflicht der Betreiber von Eisenbahnanlagen zur\nLärmsanierung wird dabei durch das BGLE teils konkretisiert, teils aber auch abweichend\ngeregelt. Nach der Rechtsprechung der REKO/INUM erfasst das BGLE die eigentliche Sa-\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 156\nEntscheid\n\n"}