{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000053_2006-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000053.pdf?ID=150000053", "Checksum": "2667838c13beb5146e82840bc5cb964f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.2006 150000053"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.2006 150000053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:16", "Checksum": "812d2123ed6f09168768fd84dfabe2b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.2006 150000053\n\ndie Ausbreitung des Eisenbahnlärms zu bekämpfen, indem bauliche Massnahmen an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen zu treffen sind, und zwar grundsätzlich so weit, bis die\nImmissionsgrenzwerte eingehalten sind (z.B. Erstellung von Lärmschutzwänden; Art. 2\nAbs. 2 und Art. 7 Abs. 1 BGLE). Mit der technischen Verbesserung des Rollmaterials und\nden baulichen Massnahmen im näheren Ausbreitungsbereich des Lärms sollen netzweit\nmindestens zwei Drittel der schädlichem oder lästigem Eisenbahnlärm ausgesetzten Bevölkerung vor diesem geschützt werden. Das restliche Drittel ist gemäss der gesetzlichen Prioritätenordnung durch Schallschutzmassnahmen an Gebäuden zu schützen (z.B. Schallschutzfenster; Art. 2 Abs. 3 BGLE).\n9. Die Beschwerdeführenden 5 beantragen nun, die Lärmsanierung der unteren\nLimmatbrücke sei aus der Sanierung nach BGLE/VLE in eine „normale“ Lärmsanierung\nnach LSV oder in ein anderes Verfahren auszugliedern. Dieses Verfahren sei vorerst zu sistieren und es sei den anliegenden Gemeinden und Quartiervereinen sowie den betroffenen\nÄmtern, Anstalten und Betrieben Gelegenheit für eine Stellungnahme zu geben. Eine deutlich wahrnehmbare Lärmzunahme sei vor dem Inkrafttreten von BGLE und VLE eingetreten,\nwomit die Lärmsanierung nach USG bzw. LSV zu erfolgen habe und zwar gestützt auf das\nProjekt von 1995, dessen Realisierung zu Unrecht hinausgezögert worden sei. Die Regel,\nwonach wesentliche Änderungen eine Sanierungspflicht nach USG/LSV auslösten, gelte\nimmer noch. Allerdings fehlten die Zugszahlen seit 1985, sowie Zeitpunkt und Art der vorgenommenen Änderungen an der Eisenbahnanlage. Ohne diese Angaben könne nicht abschliessend zur Frage der Sanierungspflicht nach Art. 8 LSV Stellung genommen werden.\nDie Beschwerdeführenden 5 stellen in diesem Zusammenhang den Beweisantrag, die Verkehrszahlen der Strecke Baden – Turgi der Jahre 1987 bis 2004 von der Beschwerdegegnerin zu edieren und ihnen zur Ergänzung der Beschwerde zur Verfügung zu stellen.\nDas auf den 1. Oktober 2000 in Kraft getretene BGLE regelt in Ergänzung zum Umweltschutzgesetz die Lärmsanierung der Eisenbahnen (Art. 1 Abs. 1 BGLE). Der Geltungsbereich des besonderen Lärmsanierungsrechts für Eisenbahnen wird in Art. 1 bis 4 VLE präzisiert. Gemäss Art. 2 Abs. 1 VLE gilt diese Verordnung insbesondere für bestehende ortsfeste\nAnlagen, die bis zum 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt worden sind. Dies trifft für den\nvorliegend zu beurteilenden Streckenabschnitt unbestrittenermassen zu. Damit ist eine\nGrundvoraussetzung für die Anwendung des besonderen Lärmsanierungsrechts für Eisenbahnen erfüllt. Nicht anwendbar ist das Sonderrecht u.a. auf bestehende ortsfeste Eisenbahnanlagen, für welche vor dem 1. Oktober 2000 Lärmschutzmassnahmen nach dem USG\nverfügt worden sind (Art. 2 Abs. 2 Bst. a VLE; vgl. auch Entscheid der REKO/INUM vom 15.\nDezember 2004 [A-2003-2] E. 5.2.2). Zwar war der vorliegend zu beurteilende Streckenabschnitt im Jahre 1994 bereits Gegenstand eines Lärmsanierungsverfahrens (nach USG und\nLSV), doch ist damals gerade keine Sanierungsverfügung ergangen. Da Art. 2 Abs. 2 Bst. a\nVLE an den tatsächlichen Erlass einer Sanierungsverfügung knüpft, genügt es für dessen\nAnwendung nicht, dass eine bestehende ortsfeste Anlage allenfalls hätte saniert werden\nmüssen. Dies umso mehr, als dass auf am 1. Oktober 2000 noch hängige Lärmsanierungsprojekte das BGLE anwendbar wurde (Art. 14 BGLE). Damit ist das BGLE in Verbindung mit\nder VLE vorliegend anwendbar. Folglich braucht auch nicht weiter auf die Frage eingegangen zu werden, inwiefern der vorliegend zu beurteilende Streckenabschnitt bereits vor dem\nInkrafttreten des BGLE hätte saniert werden müssen, weil eine wesentliche Änderung der\nEisenbahnanlage im Sinne von Art. 8 LSV vorgelegen habe, wie die Beschwerdeführenden 5\ngeltend machen. Der entsprechende Beweisantrag, weitere Abklärungen zur Verkehrsent-\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 155\nEntscheid\n\n"}