Ist eine Tatbeweislösung mit Artikel 59 Absatz 1 der Bundesverfassung vereinbar? Ja. Die Verfassung verbietet den reinen Tatbeweis als Zulassungskriterium zum zivilen Ersatzdienst nicht. Der Verfassungsgeber hat sich nicht auf die Gewissensprüfung festgelegt, sondern die Modalitäten der Zulassung dem Gesetzgeber zur Regelung überlassen. Ob zum Modell des reinen Tatbeweises gewechselt werden soll, ist nurmehr eine politische Frage (oben Ziffern III und IV). 2. Frage 2