Anders gesagt: Der Zivildienst muss deutlich länger dauern als der Militärdienst, er darf die des Militärdienstes aber nicht um ein Mehrfaches übersteigen. Ein im Verhältnis zum verweigerten Militärdienst um den Faktor 1,3 bis 2,0 längerer Zivildienst dürfte diesen Anforderungen genügen. 84 Schweizer in Kommentar aBV, Art. 18 Abs. 1 Satz 2, Rz. 17. VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 148 Gutachten VI. Beantwortung der Gutachterfragen 1. Frage 1