Für ein Gesuchsverfahren auf der Basis des reinen Tatbeweises bedeutet dies: – Militärdienstverweigerer haben Anspruch auf Zulassung zum Zivildienst, wenn sie bereit sind, eine vergleichsweise längere Dienstdauer in Kauf zu nehmen. – Diese Bereitschaft gilt als Beweis dafür, dass ein Gewissenskonflikt vorliegt. – Die Bewilligung des Gesuchs darf nicht von weiteren Bedingungen (insbesondere vom Bestehen einer Gewissensprüfung) abhängig gemacht werden. – Der zivile Ersatzdienst muss dem verweigerten Militärdienst gleichwertig sein.