78 Ebenso argumentiert Schindler, S. 183, freilich nur unter Hinweis auf die in Fn. 77 zitierte Passage aus der bundesrätlichen Botschaft. Weitere Argumente zur angeblichen Verfassungswidrigkeit einer Tatbeweislösung führt die Autorin soweit ersichtlich nicht an. Damit übernimmt sie die auslegungsmethodisch unzulässige Konstruktion des Bundesrats; dazu sogleich. 79 AB N 1995 617 f.; AB S 1995 711. VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 146 Gutachten