Der Gesetzgeber ist selbstredend frei, verfassungsmässig eingeräumte Freiheiten nicht auszuschöpfen. Es steht ihm aber nicht zu, dem historischen Verfassungsgeber nachträglich ein engeres Verfassungsverständnis zuzuschreiben. Der Verfassungsgeber hat bei Erlass von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 aBV eine offene Konzeption gewählt; dabei bleibt es. Die spätere (engere) Sicht des Bundesrates ändert daran nichts.