Wie die historische Auslegung von Art. 18 Abs. 1 aBV zeigt, wollte (oder musste) der Verfassungsgeber die Zulassungsfrage offen lassen. Der spätere Gesetzgeber hat dies zu akzeptieren. Indem der Bundesrat eine Tatbeweislösung für verfassungswidrig erklärt, schränkt er den Handlungsspielraum, den die Verfassung dem Gesetzgeber gewährt, wieder ein. Ein solches Vorgehen ist auslegungsmethodisch unzulässig. Der Gesetzgeber ist selbstredend frei, verfassungsmässig eingeräumte Freiheiten nicht auszuschöpfen.