18 Abs. 1 aBV aber auch, dass „freie Wahl“ und „Tatbeweis“ nicht das Gleiche bedeuten. Entgegen der Meinung des Bundesrates gewährt die Tatbeweislösung eben gerade nicht den voraussetzungslosen Zugang zum Zivildienst: Bedingung ist auch hier der Beweis, wenn auch nur durch die Bereitschaft zum länger dauernden Dienst.