Der Bundesrat begründet die angebliche Verfassungswidrigkeit einer reinen Tatbeweislösung mit dem Ausschluss der freien Wahl zwischen Militär- und Ersatzdienst78. Dass der Verfassungstext eine solche nicht zulässt und von Bundesrat und Parlament nicht gewollt war, ist unbestritten. Klar ist aufgrund des Verfassungstextes und der Entstehungsgeschichte von Art. 18 Abs. 1 aBV aber auch, dass „freie Wahl“ und „Tatbeweis“ nicht das Gleiche bedeuten.