In der parlamentarischen Beratung wurden alle Anträge abgelehnt, den Verfassungstext diesbezüglich zu konkretisieren. Dass die Zulassung zum Zivildienst nicht voraussetzungslos erfolgen kann und nicht im Belieben des einzelnen Militärdienstpflichtigen stehen soll, hat der Bundesrat stets betont und ergibt sich auch klar, wenn man den Verfassungstext auslegt. Artikel 18 Absatz 1 BV stellt an den Anfang das Primat der Militärdienstpflicht. Diese ist die Regel, für deren Einhaltung die Behörden besorgt sind.