1. Botschaft zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst vom 22. Juni 1994 Mit einiger Verblüffung nimmt man zur Kenntnis, dass der Bundesrat nur wenige Jahre nach Einführung des Zivildienstes aus Art. 18 Abs. 1 Satz 2 aBV ein Verbot der Tatbeweislösung herauslesen will77: „Der Verfassungstext lässt offen, welche Gründe erfüllt sein müssen, um zum Zivildienst zugelassen zu werden. Sie zu definieren, wurde der Gesetzgebung überlassen. In der parlamentarischen Beratung wurden alle Anträge abgelehnt, den Verfassungstext diesbezüglich zu konkretisieren.