Es gibt ja auch kein freies Wahlrecht zwischen Militär- und Ersatzdienst. Die Ausgestaltung des Ersatzdienstes ist Sache des Gesetzes. Ich empfehle Ihnen daher, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.“ c. Fazit Aus dem Gesagten erhellt, dass die Zulassung zum Zivildienst auch in Art. 59 der neuen Verfassung nicht geregelt und dem Gesetzgeber überlassen wur- de74. An der Auslegung von Art. 18 Abs. 1 aBV kann festgehalten werden.