Vielmehr sind für die Auslegung der neuen Verfassung einerseits Lehre und Rechtsprechung zur korrespondierenden Norm der alten Bundesverfassung beizuziehen. Andererseits muss anhand der Materialien zur Verfassungsreform doch wieder jedes Mal geprüft werden, ob sich das ‚alte‘ Verfassungsverständnis mit dem Sinn der neuen Verfassungsnorm deckt70. b. Inhaltliche Entsprechung von Art. 18 Abs. 1 aBV und Art. 59 Abs. 1 BV