Gewissenskonflikte kann man vorspiegeln; man käme Täuschungsversuchen bestenfalls mit (rechtsstaatlich verbotenen) Lügendetektoren auf die Spur. Auch eine mündliche Anhörung kann also nicht verhindern, dass ‚politische‘ Verweigerer zum Zivildienst zugelassen werden. 3. Auslegung von Art. 59 Abs. 1 BV Nunmehr ist zu untersuchen, ob sich die zu Art. 18 Abs. 1 aBV gewonnenen Erkenntnisse auf Art. 59 der neuen Bundesverfassung übertragen lassen. a. Die Bundesverfassung 1999 als Nachführung der Bundesverfassung 1874