– dass der Zivildienst historisch gesehen zwar für Dienstverweigerer aus Gewissensgründen geschaffen wurde65; – dass der Verfassungsgeber aber eine reine Tatbeweislösung nicht ausgeschlossen hat. Was das Zulassungsverfahren im Besonderen betrifft, sind aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig: 64 Dazu Aubert, Rz. 275bis und 276. 65 Vgl. insbesondere BBl 1991 II 439. VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 142 Gutachten