18 Abs. 1 aBV. Es zeigt sich, – dass Männer im Grundsatz einer allgemeinen Dienstpflicht unterstehen; – dass der Militärdienst die Regel, der zivile Ersatzdienst die Ausnahme bildet; – dass die freie (d.h. voraussetzungslos mögliche) Wahl zwischen Militärdienst und zivilem Ersatzdienst ausgeschlossen ist; – dass der Zivildienst, was die Belastung des Pflichtigen betrifft, dem Militärdienst gleichwertig sein soll; – dass die Verfassung den Zivildienst betreffend nur den Grundsatz, nicht aber die Zulassungsmodalitäten regelt;