Die systematische Auslegung versagt im vorliegenden Zusammenhang weitestgehend. Wie die meisten Verfassungsbestimmungen ist auch Art. 18 Abs. 1 aBV punktueller Natur. Darüber hinaus mangelte es der Bundesverfassung 1874 bekanntlich an einer signifikanten Struktur, was eine systematische Auslegung praktisch verunmöglicht64. e. Geltungszeitliche Auslegung Die geltungszeitliche Auslegung stellt auf das Normverständnis zur Zeit der Normanwendung ab. Sie erlaubt in den Grenzen der Gewaltenteilung eine Wandlung des Normsinns bei gleich bleibendem Normtext.