18 Abs. 1 aBV, wie ihn der historische Verfassungsgeber im Sinne hatte. Ebenso impliziert der Begriff „Ersatz“ die Gleichwertigkeit von Militär- und Zivildienst. Keine Einschränkungen folgen aus der teleologischen Auslegung hingegen in Bezug auf das Zulassungsverfahren. Der Normzweck lässt sich sowohl mittels Gewissensprüfung wie auch mittels Tatbeweis wahren.