Art. 18 Abs. 1 aBV Satz 1 verankert den Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht; Satz 2 regelt die Frage, wie mit Militärdienstverweigerern zu verfahren sei. Dass damit die Normierung einer Ausnahmesituation bezweckt ist, zeigt sich, wie im Rahmen der grammatikalischen Auslegung dargelegt (oben Ziffer III/2.b), bereits an der Bezeichnung als Ersatzdienst. Folglich entspräche eine freie Wahl zwischen Militär- und Ersatzdienst nicht dem Zweck von Art. 18 Abs. 1 aBV, wie ihn der historische Verfassungsgeber im Sinne hatte.