Die historische Auslegung zeigt weiter, dass der Verfassungsgeber an der allgemeinen Wehrpflicht festhalten, eine freie Wahl zwischen Militärdienst und Zivildienst folglich ausschliessen wollte. Zivildienst sollte nur unter bestimmten Voraussetzungen geleistet werden dürfen, und der zu leistende Zivildienst sollte dem Militärdienst gleichwertig sein63. c. Teleologische Auslegung