Zusammenfassend ergibt sich, dass das Parlament den Tatbeweis als Zulassungskriterium zum Zivildienst nicht ausschliessen wollte. Vielmehr wurde die Frage auf Verfassungsebene bewusst ausgeklammert, um die Einführung des Zivildienstes nicht als Ganzes zu gefährden. Ziel der Verfassungsänderung war die Einführung des Grundsatzes. Die Modalitäten, insbesondere das Zulassungsverfahren, sollten nach dem Willen des Verfassungsgebers auf Gesetzesebene geregelt werden62. Dass der Tatbeweis im damaligen Parla-